Verordnung (EG) Nr. 1475/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2008)
Text
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Article 1
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinschaftliches Einfuhrzollkontingent für Maniok mit Ursprung in Thailand eröffnet. Es wird ab dem 1. Januar 2008 auf Kalenderjahrbasis verwaltet.
Article 2
Die in Nettogewicht ausgedrückte Menge des eingeführten Manioks des KN-Codes 071410 sowie der geltende Zollsatz sind im Anhang aufgeführt.
Article 3
Das im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung finden keine Anwendung.
Article 4
Die Einfuhr von Maniok im Rahmen des Zollkontingents gemäß Artikel 1 ist nicht an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
Article 5
Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 dieser Verordnung ist ein von den zuständigen thailändischen Behörden gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.
Article 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
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