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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 mit besonderen Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

CELEX
32007R1498
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-18
In force since
2007-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhr zum Nullzollsatz der Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 18061030 und 18061090 mit Ursprung in den ÜLG im Falle der Kumulierung mit Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und/oder mit Ursprung in der EG die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.

2 Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen tragen die Ordnungsnummer 09.4652.

Article 2

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten für den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Begriffsbestimmungen bzw. Vorschriften des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG.

Article 3

1 Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz bezieht sich auf eine Menge von mindestens 25 Tonnen.

2 Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind folgende Unterlagen beizufügen: a) die von den Behörden der ÜLG erteilte Ausfuhrlizenz, ausgestellt auf dem Formular gemäß Anhang I, das die für die Erteilung der EUR-Bescheinigungen zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt haben; b) der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je 100 kg geleistet hat.

Article 4

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben: a) In Feld 7 ist das ÜLG-Herkunftsland anzugeben und „ja“ anzukreuzen; b) in Feld 8 ist das ÜLG-Ursprungsland anzugeben und „ja“ anzukreuzen; c) in Feld 20 der Lizenz ist eine der Angaben gemäß Anhang II einzutragen.

Article 5

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die aus der Einfuhrlizenz herrührenden Rechte nicht übertragbar.

Article 6

1 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die Lizenzanträge in den ersten sieben Tagen der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres gestellt. Jeder Antragsteller darf je Monat der Antragstellung nur eine Einfuhrlizenz beantragen. Stellt ein Antragsteller in dem betreffenden Monat mehrere Anträge, so werden alle von ihm in diesem Monat gestellten Anträge abgelehnt, und der betreffende Mitgliedstaat behält die bei Antragstellung geleisteten Sicherheiten ein.

2 Die Mitteilungen betreffend die Lizenzanträge erfolgen spätestens am 12. des Monats der Antragstellung und werden nach den achtstelligen KN-Codes und den ÜLG-Ursprungsländern aufgeschlüsselt.

3 Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 25. und dem 30. des Monats der Antragstellung.

Article 7

Die Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Article 8

Die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 wird aufgehoben.

Article 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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