Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR )

CELEX
32007R1523
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-11
In force since
2008-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Mit dieser Verordnung sollen das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die Gemeinschaft bzw. ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft verboten werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher darauf, dass die von ihnen erworbenen Fellprodukte keine Katzen- und Hundefelle enthalten, wiederherzustellen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. Katze ein Tier der Spezies felis silvestris; 2. Hund ein Tier der Subspezies canis lupus familiaris; 3. Inverkehrbringen das Bereithalten von Katzen- und/oder Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Verkaufs und des Vertriebs; 4. Einfuhr die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften mit Ausnahme von Einfuhren ohne kommerziellen Charakter im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ; 5. Ausfuhr ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, in dem Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können.

Article 3 Verbote

Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, dürfen in der Gemeinschaft weder in Verkehr gebracht noch in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt werden.

Article 4 Ausnahmen

Abweichend von Artikel 3 kann die Kommission in Ausnahmefällen Maßnahmen erlassen, die das Inverkehrbringen oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Unterrichtszwecke oder für Tierpräparationen erlauben. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen regeln, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 5 Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 und anschließend immer dann, wenn dies in Anbetracht neuer Entwicklungen erforderlich ist, über die Analysemethoden, die sie zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen. Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, mit denen Analysemethoden festgelegt werden, die zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen verwendet werden sollen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer Bestimmungen werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und in einen Anhang zu dieser Verordnung aufgenommen.

Article 6 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 7 Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über ihre Bemühungen zur Durchsetzung dieser Verordnung Bericht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich der diesbezüglichen Zollmaßnahmen vor. Der Bericht der Kommission wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Article 8 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Article 9 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2008.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions