Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die im Schwarzen Meer fischen.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze sind mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a) „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer; b) „Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet; c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf; d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.
Article 4 Fangbeschränkungen und Aufteilung
Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
Article 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge
1 Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
2 Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.
Article 7 Technische Übergangsmaßnahmen
Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt.
Article 8 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
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