Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dem Protokoll vom 27. September 1996 , dem Protokoll vom 29. November 1996 und dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997
Text
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Article 1
Der bulgarische und der rumänische Wortlaut des Übereinkommens, des Protokolls vom 27. September 1996, des Protokolls vom 29. November 1996 und des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 sind in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen.
Article 2
1 Das Übereinkommen, das Protokoll vom 27. September 1996 und das Protokoll vom 29. November 1996 treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses in Kraft, sofern sie nicht schon vor diesem Zeitpunkt für Bulgarien und Rumänien in Kraft getreten sind.
2 Das Zweite Protokoll vom 19. Juni 1997 tritt in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem es in Bezug auf den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung des genannten Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und die in Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung als Letzter vornimmt, in Kraft tritt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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