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Seqlense EUR-Lex

2008/55/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. und Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus in Zuchtschweinebeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6579)

CELEX
32008D0055
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-20
In force since
2008-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung werden die Bestimmungen über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Grundlagenerhebungen festgelegt, die in den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um die Prävalenz von Salmonella spp. („die Salmonellen-Erhebung“) und von Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) („die MRSA-Erhebung“) bei Zuchtschweinen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinschaft zu bewerten.

Article 2 Definition

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Article 3 Gegenstand der Erhebungen

1 Die Mitgliedstaaten führen die Salmonellen-Erhebung gemäß Anhang I Teile A und B bis 31. Dezember 2008 durch.

2 Die Mitgliedstaaten führen die MRSA-Erhebung gemäß Anhang I Teile A und C bis 31. Dezember 2008 durch.

Article 4 Probenahme und Analyse

Die Probenahmen und Analysen werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang I vorgenommen.

Article 5 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

1 Die Mitgliedstaaten erhalten für die Dauer der Erhebungen gemäß der vorliegenden Entscheidung eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der Analysekosten gemäß der vorliegenden Entscheidung, die sich maximal auf den in Anhang II der vorliegenden Entscheidung genannten Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung belaufen kann.

2 Die in Artikel 1 vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Salmonellen- und die MRSA-Erhebung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: a) die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften treten spätestens am Tag des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung in Kraft; b) ein Fortschrittsbericht mit den in Anhang I Teil D genannten Informationen, der die ersten drei Erhebungsmonate abdeckt, wird der Kommission spätestens am 31. Mai 2008 vorgelegt; c) ein Abschlussbericht über die Durchführung der Erhebungen, einschließlich der Belege über die in den Mitgliedstaaten angefallenen Analysekosten und der Ergebnisse des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, wird der Kommission spätestens am 31. März 2009 vorgelegt; d) die Erhebungen werden effizient durchgeführt. Die Belege über die angefallenen Kosten gemäß Buchstabe c müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

3 Wird der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Abschlussbericht nach dem 31. März 2009, jedoch vor dem 30. April 2009 vorgelegt, so wird die von der Gemeinschaft zu zahlende Finanzhilfe um 25 % gekürzt. Wird der Abschlussbericht nach dem 30. April 2009, jedoch vor dem 31. Mai 2009 vorgelegt, so wird die Finanzhilfe um 50 % gekürzt. Wird der Abschlussbericht nach dem 31. Mai 2009 vorgelegt, so wird keine Finanzhilfe gezahlt.

Article 6 Zu erstattende Höchstbeträge

1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Erstattung der in den Mitgliedstaaten angefallenen Kosten für im Rahmen der Salmonellen-Erhebung durchgeführte Analysen beläuft sich auf höchstens: a) 20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.; b) 30 EUR je Serotypisierung der relevanten Isolate.

2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Erstattung der in den Mitgliedstaaten angefallenen Kosten für im Rahmen der MRSA-Erhebung durchgeführte Analysen beläuft sich auf höchstens: a) 30 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von MRSA; b) 8 EUR je Feststellung des Vorhandenseins von MRSA durch PCR; c) 25 EUR je Typisierung von Staphylococcus des Typs A (Spa-Typisierung); d) 150 EUR je MLST (multi locus sequence typing) relevanter Isolate; e) 1,25 EUR je Abstrichtupfer.

Article 7 Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

1 Die für die Erstellung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zuständige Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse der Erhebungen und übermittelt sie der Kommission.

2 Die Kommission leitet die nationalen Daten und die in Absatz 1 genannte Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

3 Die nationalen Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Article 8 Wechselkurs für die Ausgaben

Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 9 Aufhebung der Entscheidung 2007/636/EG

Die Entscheidung 2007/636/EG wird hiermit aufgehoben.

Article 10 Geltung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Article 11 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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