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Seqlense EUR-Lex

2008/84/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Januar 2008 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

CELEX
32008D0084
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-01-22
In force since
2008-01-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen werden ermächtigt, nach den in den Artikeln 2 und 3 genannten Bedingungen von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Maßnahmen in folgenden Fällen anzuwenden: in Bezug auf den Bau und die spätere Instandhaltung einer Grenzbrücke über die Oder (Odra) und einer Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka), auf die Instandhaltung von zwei vorhandenen Grenzbrücken über die Oder (Odra) und neun bestehenden Grenzbrücken über die Lausitzer Neiße (Nysa Łużycka), die alle teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und teilweise auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen liegen. Einzelheiten zu diesen Brücken sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Diese Ermächtigung gilt auch für alle weiteren Brücken, die in den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen betreffend die Zuständigkeit für den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken durch Austausch diplomatischer Noten einbezogen werden.

Article 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Brücken, deren Bau und spätere Instandhaltung Deutschland obliegen, und die Brücken, bei denen Deutschland lediglich die Instandhaltung obliegt, soweit sie sich auf polnischem Hoheitsgebiet befinden, sowie gegebenenfalls der Baustellenbereich, für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung dieser Brücken als zum Hoheitsgebiet Deutschlands gehörig.

Article 3

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Brücken, deren Bau und spätere Instandhaltung Polen obliegen, und die Brücken, bei denen Polen lediglich die Instandhaltung obliegt, soweit sie sich auf deutschem Hoheitsgebiet befinden, sowie gegebenenfalls der Baustellenbereich, für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung dieser Brücken als zum Hoheitsgebiet Polens gehörig.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Polen gerichtet.

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