2008/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien C 23/96 (NN 181/95) und C 71/97 (N 144/97) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3257) (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Die aufgrund des Gesetzes Nr. 20 vom 15. Mai 1951 der Region Sardinien nach dem geänderten Text des Gesetzes Nr. 11 vom 4. Juni 1988 an Schifffahrtsunternehmen in Form von Darlehen und Leasingverträgen gewährte staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.
Article 2
1 Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte und bereits widerrechtlich zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, die dem Unterschied zwischen der Summe der Zinsaufwendungen und anderen Aufwendungen entspricht, die der Begünstigte gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden normalen Marktbedingungen hätte tragen müssen, und der Summe der Zinsaufwendungen und anderen Aufwendungen, die der Begünstigte tatsächlich aufgewendet hat.
2 Die Rückforderung der Mittel erfolgt unverzüglich nach den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und wirksame Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die wieder einzuziehenden Beihilfen werden ab dem Datum, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zum Datum der Rückzahlung verzinst.
3 Ist ein Darlehen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung noch nicht zurückgezahlt, stellt Italien sicher, dass die Aufwendungen des Darlehensnehmers in der Restlaufzeit den normalen Marktbedingungen entsprechen.
Article 3
Die aufgrund des Gesetzes Nr. 20 vom 15. Mai 1951 der Region Sardinien nach dem geänderten Text des Regionalgesetzes Nr. 9 von 1996 an Schifffahrtsunternehmen in Form von Darlehen und Leasingverträgen vorgesehene staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.
Article 4
Italien hebt die in den Artikeln 1 und 3 genannte Beihilferegelung auf.
Article 5
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 6
Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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