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Seqlense EUR-Lex

2008/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2007 — Staatliche Beihilfe Nr. C 10/06 (ex N555/05) — Cyprus Airways Public Ltd. — Umstrukturierungsplan (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2007)300) (Text mit Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0137
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-03-07
In force since
2008-02-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Umstrukturierungsbeihilfe, die Zypern zugunsten von Cyprus Airways Public Ltd. gewährt hat, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 bis 5 genannten Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 2

Zypern legt der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Fortschritte und die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vor.

Article 3

1 Zypern stellt sicher, dass Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria als konkurrierende Unternehmen betrieben werden und dies auch in Zukunft so bleiben wird. Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria werden als vollständig voneinander getrennte Rechtspersonen geführt. Es ist Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria untersagt, voneinander Anteile zu erwerben oder gleichwertige Kapitaloperationen wie beispielsweise eine Fusion durchzuführen. Alle Transaktionen zwischen Cyprus Airways Public Ltd. und Eurocypria sind zu marktüblichen Konditionen abzuwickeln.

2 Absatz 1 gilt solange, bis a) die Bürgschaft, die Zypern Cyprus Airways Public Ltd. für den aufgenommenen Kredit gestellt hat, erlischt; oder b) Zypern nicht mehr über eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung an und/oder Kontrolle über beide(n) Unternehmen verfügt.

Article 4

Zypern stellt sicher, dass bei der für Mitte 2007 geplanten Kapitalerhöhung von Cyprus Airways Public Ltd. um 14 Mio. CYP (24,3 Mio. EUR) folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Die Kapitalerhöhung findet erst statt, wenn die für die Zeichnung des neu begebenen Aktienkapitals benannte Geschäftsbank eine förmliche bedingungslose Zusage über die Gewährleistung der erfolgreichen Abwicklung der Transaktion unterzeichnet hat. Einzige Ausnahme sind die üblichen Bedingungen wie höhere Gewalt, Krieg oder Terrorismus und ähnliche Fälle; b) Der Staat darf höchstens 70 % der Kapitalerhöhung zeichnen; c) Unbeschadet des vorgeschlagenen Zeitplans für die Gewährleistung der erfolgreichen Abwicklung durch die Bank zeichnet der Staat die neu ausgegebenen Aktien auf der Grundlage der gleichen Rechte, zu den gleichen Konditionen und zum gleichen Preis wie die privaten Investoren; d) Die Transaktion darf nicht mit einer Sicherheitsvereinbarung oder sonstigen impliziten Vereinbarung einhergehen, wonach der Staat die Bank von ihrer Verpflichtung entbinden könnte, falls die für die Kapitalerhöhung begebenen Aktien nicht in ausreichendem Umfang gezeichnet werden, oder der Bank ein Abschlag auf den Emissionspreis gewährt wird.

Article 5

Zypern legt der Kommission alle Berichte und Unterlagen vor, die Aufschluss über die Beteiligung des Staates und der Bank sowie der privaten Aktionäre von Cyprus Airways Public Ltd. geben, insbesondere die endgültigen Verträge mit der Bank und die Berichte zur Begründung der Gebühren und des endgültigen Ausgabekurses der im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung begebenen Aktien.

Article 6

Diese Entscheidung ist an Zypern gerichtet.

Relations

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