2008/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 37/2006 (ex NN 91/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5395) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Modernisierungsvorhaben betreffen, die nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen.
2 Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie Modernisierungsvorhaben betreffen, die zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen.
Article 2
Einzelbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung stellen keine Beihilfen dar, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen.
Article 3
1 Das Vereinigte Königreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um von den Begünstigten die rechtswidrigen Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilferegelung gewährt worden sind, zurückzufordern, mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Artikel 2.
2 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
3 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Das Vereinigte Königreich annulliert ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung noch ausstehenden Zahlungen.
Article 4
1 Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelung gewährt wurden, werden unverzüglich und effizient zurückgefordert.
2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Verzeichnis der Begünstigten, die eine Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten haben und nicht die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen erhalten hat, b) Gesamtbetrag, der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist (Hauptforderung und Zinsen), c) ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung und d) Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.
2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Das Vereinigte Königreich legt auf Ersuchen der Kommission unverzüglich Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen vor. Ferner übermittelt es ausführliche Angaben zu den von den Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen.
Article 6
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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