2008/154/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 38/2006 (ex NN 93/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischfabriken im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5397) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die Beihilfe in Höhe von 1592 GBP, die der Shetland Fish Products Limited im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken am 3. September 1998 gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Die Beihilfen in Höhe von 92007 GBP, die der Shetland Fish Products Limited im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken am 13. August 1997, am 7. Januar 1999, am 25. Februar 1999, am 10. Dezember 1999, am 19. Januar 2001 und am 15. Dezember 2004 gewährt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.
Article 2
Einzelne in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung genannte Beihilfen sind nicht als Beihilfen anzusehen, sofern sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entsprechen.
Article 3
1 Das Vereinigte Königreich verlangt vom Empfänger die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten, im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten unvereinbaren Beihilfen; Beihilfen gemäß Artikel 2 werden nicht zurückgefordert.
2 Die zurückzufordernden Beträge beinhalten Zinsen, zu berechnen vom Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur Rückzahlung des Betrages.
3 Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.
4 Das Vereinigte Königreich wird alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen, die im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährt werden, ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung einstellen.
Article 4
1 Die Rückforderung der im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen erfolgt unverzüglich und wirksam.
2 Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt das Vereinigte Königreich der Kommission folgende Informationen vor: a) den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der vom Empfänger zurückgefordert werden muss, da er nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entspricht; b) eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; c) Unterlagen zum Nachweis, dass der Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert worden ist.
2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Das Vereinigte Königreich legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor. Ferner macht das Vereinigte Königreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits vom Empfänger zurückgezahlt wurden.
Article 6
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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