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Seqlense EUR-Lex

2008/161/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2008 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel und zur Abweichung von der Entscheidung 2006/696/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 679) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0161
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-02-22
In force since
2008-02-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Abweichung von Artikel 5 der Entscheidung 2006/696/EG

Abweichend von Artikel 5 der Entscheidung 2006/696/EG gelten für Einfuhren aus Israel anstatt der Einträge in Anhang I Teil I der genannten Entscheidung die Einträge in der nachfolgenden Tabelle: IL — IsraelIL-0Gesamtes Hoheitsgebiet IsraelsIL-1 Gebiet Israels außerhalb der folgenden Grenzen: Im Westen: das Mittelmeer. Im Süden: Highway Nr. 65. Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley). Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist. BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRPIL-2 Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen: Im Westen: das Mittelmeer. Im Süden: Highway Nr. 65. Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley). Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist.

Article 2 Abweichung von Artikel 15 der Entscheidung 2006/696/EG

Abweichend von Artikel 15 der Entscheidung 2006/696/EG gelten für Einfuhren aus Israel anstatt der Einträge in Anhang II Teil 1 der genannten Entscheidung die Einträge in der nachfolgenden Tabelle: IL — IsraelIL-0Gesamtes Hoheitsgebiet IsraelsIL-1 Gebiet Israels außerhalb der folgenden Grenzen: Im Westen: das Mittelmeer. Im Süden: Highway Nr. 65. Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley). Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist. WGMIIIEP, E, POU, RATIL-2 Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen: Im Westen: das Mittelmeer. Im Süden: Highway Nr. 65. Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley). Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist.

Article 3 Aussetzung bestimmter Einfuhren aus Israel

Die Mitgliedstaaten setzen folgende Einfuhren aus Israel aus: a) aus dem Gebiet IL-2 gemäß der Tabelle in Artikel 1 die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten, b) aus dem Gebiet IL-2 gemäß der Tabelle in Artikel 2 die Einfuhr von vor dem 2. April 2008 erzeugtem/erzeugten i) frischem Fleisch von Geflügel und Laufvögeln sowie von Zuchtfederwild und Wildgeflügel, ii) Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch gemäß Ziffer i enthalten oder daraus hergestellt wurden, iii) rohem Heimtierfutter und unbehandelten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Teile jeder Art von Geflügel und Laufvögeln sowie von Zuchtfederwild und Wildgeflügel enthalten.

Article 4 Abweichungen von Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Entscheidung

Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der unter Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Erzeugnisse, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurden. Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit diesen Erzeugnissen begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen: „Frisches Fleisch/Hackfleisch (Faschiertes)/Separatorenfleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel oder Fleischzubereitungen/Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden oder rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten , gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission, die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurden.

Article 5 Abweichungen von Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Entscheidung

Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleischerzeugnis mindestens einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurde. Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird durch Hinzufügung des folgenden Vermerks bestätigt: a) unter II.1.1 Spalte B der Tiergesundheitsbescheinigung in der nach dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellten Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung: „Gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“; b) unter I.28 Spalte „Art der Behandlung“ der nach dem Muster in Anhang IV der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung für Durchfuhr und/oder Lagerung: „Gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“.

Article 6 Bescheinigung

Ab dem 3. April 2008 sind Einfuhren der in Artikel 3 genannten Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet Israels in die Gemeinschaft zulässig, sofern folgender Vermerk in den diese Sendungen begleitenden Tiergesundheitsbescheinigungen aufgenommen ist: „Sendung gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission“.

Article 7 Einhaltung

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Article 8 Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt bis zum 2. Juli 2008. Die Artikel 1 bis 5 jedoch gelten bis zum 2. April 2008.

Article 9 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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