2008/203/EG: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007—2012
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Article 1 Mehrjahresrahmen
1 Ein Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) wird für den Zeitraum 2007—2012 festgelegt.
2 Die Agentur führt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.
Article 2 Themenbereiche
Die Themenbereiche sind: a) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz; b) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten sowie alle Kombinationen dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung); c) Entschädigung von Opfern; d) die Rechte des Kindes einschließlich des Kinderschutzes; e) Asyl, Zuwanderung und Integration von Migranten; f) Visa und Grenzkontrolle; g) Teilhabe der Bürger der Union am demokratischen Funktionieren der EU; h) Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten; i) Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung.
Article 3 Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
1 Bei der Umsetzung dieses Rahmens gewährleistet die Agentur nach den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
2 Insbesondere koordiniert die Agentur nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und dem darin genannten Abkommen ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates.
3 Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.
4 Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in Bezug auf Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft geachtet werden.
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