Beschluss des Verwaltungsrates der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 23. Oktober 2007 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften (2008/C 33/03) DER VERWALTUNGSRAT DER AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE — gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr.
1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates , die die Untersuchungen des Amtes für Betrugsbekämpfung betreffen, sehen vor, dass das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch den EG- und den Euratom-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt. (2) Die Zuständigkeit des Europäisches Amtes für Betrugsbekämpfung, wie von der Kommission errichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.
(3) Die Tragweite und die Effizienz der Betrugsbekämpfung müssen durch Ausnutzung des im Bereich der Verwaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden. (4) Folglich sollten alle Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen, bei ihnen interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 11a, Artikel 12b, den Artikeln 13, 16 und 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „ Statut “ ), die den Interessen der Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 und Artikel 22a des Statuts, oder eine Verletzung gemäß Artikel 86 des Statuts oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personal der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Gemeinschaften, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können.
(5) Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen. (6) Diese Untersuchungen sind unter den gleichen Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen, ohne dass die Tatsache, dass diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen oder Ämter oder Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt — BESCHLIESST:
1. Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt Der Direktor, die Dienststellen sowie alle Leiter, Beamten oder Bediensteten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „ Agentur “ ) sowie alle Mitglieder des Personals, die nicht dem Statut unterliegen, sind gehalten, umfassend mit den Bediensteten des Amtes zusammenzuarbeiten und jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu liefern sie den Bediensteten des Amtes alle zweckdienlichen Hinweise und Erklärungen. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften arbeiten die Mitglieder des Verwaltungsrates der Agentur umfassend mit dem Amt zusammen.
2. Mitteilungspflicht Jeder Beamte oder Bedienstete der Agentur, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personals, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können, unterrichtet unverzüglich seinen Referatsleiter oder den Direktor der Agentur, oder falls er dies für zweckdienlich hält, direkt das Amt.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Direktor oder die Leiter der Agentur übermitteln dem Amt unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt. Eine Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass der Leiter, Beamte oder Bedienstete der Agentur oder das Mitglied des Personals, das nicht dem Statut unterliegt, ungerecht behandelt oder diskriminiert wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Absatz 1 erhalten, unterrichten den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt hiervon.
3. Unterstützung durch das Sicherheitsbüro/den zuständigen Beamten Auf Antrag des Direktors des Amtes unterstützt das Sicherheitsbüro der Agentur oder der zuständige Beamte die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der Untersuchungen. 4. Unterrichtung des Betroffenen In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder eines Mitglieds des Personals, das nicht dem Statut unterliegt besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen ein Mitglied, ein Leiter, ein Beamter oder Bediensteter der Agentur oder ein Mitglied des Personals, das nicht dem Statut unterliegt, mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.
In den Schlussfolgerungen wird auf die Stellungnahme des Betroffenen Bezug genommen. In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Mitglied, Leiter, Beamten oder Bediensteten der Agentur oder Mitglied des Personals, das nicht dem Statut unterliegt, mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder des Direktors der Agentur zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Betroffene zuvor Stellung nehmen konnte.
5. Information über die Einstellung der Untersuchung Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen das beschuldigte Mitglied, den beschuldigten Leiter, Beamten oder Bediensteten der Agentur oder das Mitglied des Personals, das nicht dem Statut unterliegt, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende interne Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der ihn schriftlich davon unterrichtet. Der Betroffene kann beantragen, dass diese Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird. 6. Aufhebung der Immunität Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Leiters, Beamten oder Bediensteten der Agentur oder eines Mitglieds des Personals, das nicht dem Statut unterliegt, im Zusammenhang mit möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt.
Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Agentur werden dem Amt mitgeteilt. 7. Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Wien, 23. Oktober 2007 Anastasia Crickley Vorsitzende des Verwaltungsrates der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte