Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Beratungsgremium
Es wird das „Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance“ (nachstehend „Beratungsgremium“ genannt) eingesetzt. Zweck des Beratungsgremiums ist die unabhängige Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken (nachstehend „Verhaltenskodex“ genannt) innerhalb des Europäischen Statistischen Systems.
Article 2 Aufgaben
1 Die Aufgaben des Beratungsgremiums sind: a) Ausarbeitung eines jährlichen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Verhaltenskodex, soweit die Kommission (Eurostat) betroffen ist, und Übermittlung des Berichts an die Kommission vor seiner Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat; b) in diesen jährlichen Bericht eine Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex im Europäischen Statistischen System in seiner Gesamtheit aufzunehmen; c) Beratung der Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Durchführung des Verhaltenskodex, soweit die Kommission (Eurostat) und das Europäische Statistische System in seiner Gesamtheit betroffen sind; d) Beratung der Kommission (Eurostat) in Bezug auf die Vermittlung des Verhaltenskodex an die Nutzer und Datenlieferanten; e) Beratung der Kommission (Eurostat) und des Ausschusses für das Statistische Programm in Bezug auf die Aktualisierung des Verhaltenskodex.
2 Unter Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Aufgaben kann das Beratungsgremium die Kommission beraten und nimmt gegenüber der Kommission zu Fragen Stellung, die das Vertrauen der Nutzer in die europäische Statistik betreffen.
Article 3 Mitgliedschaft im Beratungsgremium
1 Das Beratungsgremium umfasst sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Beratungsgremiums sind in ihrem Handeln unabhängig. Die Kommission (Eurostat) ist als Beobachter vertreten.
2 Die Mitglieder des Beratungsgremiums werden aus einem Kreis von Experten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Statistik ausgewählt; sie nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen wahr und sind so auszuwählen, dass ein breites Spektrum sich gegenseitig ergänzender Kenntnisse und Erfahrungen gewährleistet ist.
3 Der Rat wählt nach Anhörung der Kommission den Vorsitzenden des Beratungsgremiums aus, dessen Ernennung vom Parlament genehmigt wird. Der Vorsitzende darf zu diesem Zeitpunkt weder einem nationalen statistischen Amt noch der Kommission angehören oder eine solche Stellung in den vorausgegangenen zwei Jahren bekleidet haben. Das Europäische Parlament und der Rat ernennen nach Anhörung der Kommission jeweils drei Mitglieder des Beratungsgremiums.
4 Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
5 Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so wird es durch ein neues Mitglied ersetzt, das nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren für eine volle Amtszeit ernannt wird.
Article 4 Arbeitsweise
1 Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird.
2 Der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zu erstellende Jahresbericht des Beratungsgremiums wird nach Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht. Zusätzlich kann das Beratungsgremium beschließen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen zu veröffentlichen, sofern sie zuvor dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (Eurostat) und anderen betroffenen Stellen übermittelt wurden und diese ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
3 Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Beratungsgremiums Informationen, zu denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Beratungsgremium Zugang erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass diese Informationen berechtigterweise als vertraulich zu behandeln sind, oder dass die Abgabe der angeforderten Stellungnahme beziehungsweise die Beantwortung der Frage zur Weitergabe solcher vertraulichen Informationen führen würde.
4 Das Beratungsgremium wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von der Kommission bereitgestellt wird, aber unabhängig von ihr handelt. Der Sekretär des Beratungsgremiums wird von der Kommission nach Anhörung des Beratungsgremiums ernannt. Er handelt gemäß den Anweisungen des Beratungsgremiums.
5 Die Ausgaben des Beratungsgremiums werden im Haushaltsvoranschlag der Kommission ausgewiesen.
Article 5
Drei Jahre nach Einsetzung des Beratungsgremiums werden seine Rolle und Effizienz überprüft.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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