2008/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 über die Staatliche Beihilfe C 50/2006 (ex NN 68/2006, CP 102/2006), die Österreich zugunsten der BAWAG-PSK gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3038) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Österreich für die Umstrukturierung der BAWAG-PSK in Form einer übernommenen Bundeshaftung für einen Gesamtbetrag von 900 Mio. EUR gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden
Article 2
1 Österreich stellt sicher, dass der am 3. Januar 2007 der Kommission übermittelte Plan für die Umstrukturierung der BAWAG-PSK in vollem Umfang durchgeführt wird.
2 Österreich stellt sicher, dass folgende Beteiligungen an einen von der BAWAG-PSK-Gruppe unabhängigen Dritten veräußert werden: a) Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 50 % an der PSK Versicherung AG und an der BAWAG-Versicherung Aktiengesellschaft mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […] und Einräumung einer Call-Option für den Erwerber auf die restlichen Anteile; b) Abschluss der Veräußerung von Immobilien im Wert von etwa […] Mio. EUR mit gesamter bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; c) Veräußerung der Beteiligung von […] % an der […] mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; d) Veräußerung der Beteiligung von 42,56 % an der ATV Privat-TV Services AG mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; e) Veräußerung der […] mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […].
3 Österreich stellt sicher, dass der Bestand der Darlehen der BAWAG-PSK an Österreich zum Ende des Geschäftsjahres 2007 auf höchstens […] Mrd. EUR reduziert wird. Dieser Betrag wird bis zum […] nicht überschritten. Ausgenommen davon sind bestehende Verpflichtungen von Gesellschaften der BAWAG-PSK-Gruppe aus künftigen Tranchen von bereits eingegangenen Beschaffungsvorgängen.
4 Die BAWAG-PSK soll während eines Zeitraums von […], beginnend am […], nicht als Emittent von Schuldverschreibungen des Bundes ausgewählt werden.
5 Bis zum 31. Dezember 2010 werden der BAWAG-PSK keine anderen Beihilfen als Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, Beihilfen im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten, Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen genehmigter Regelungen oder Beihilfen für Energiesparmaßnahmen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt. In den kommenden zehn Jahren werden keine Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt.
6 Damit die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 überwacht werden kann, legt Österreich bis 2010 regelmäßige Berichte über die Fortschritte bei der Umstrukturierung der BAWAG-PSK vor. Der erste Jahresbericht wird im Januar 2009 vorgelegt. Die folgenden Berichte beziehen sich auf das Jahr 2009 bzw. 2010 und werden jeweils bis Ende März 2010 bzw. 2011 vorgelegt.
Article 3
Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.
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