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Seqlense EUR-Lex

2008/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5416) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0283
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-11-13
In force since
2003-02-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In Artikel 2 der Richtlinie 2003/757/EG wird folgender Wortlaut angefügt: „Die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der vorliegenden Entscheidung noch nicht beschieden ist oder deren Zulassung am Tag der Notifikation oder kurz danach, d. h. zwischen dem Notifikationsdatum und dem 31. Dezember 2005 abläuft, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen. Die Zulassungen besagter Koordinierungszentren dürfen bis spätestens 31. Dezember 2005 verlängert werden.“

Article 2

Die vier in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2003 zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2003/757/EG auf unbestimmte Zeit verlängert wurden, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum Ablauf des am 22. Juni 2006 laufenden Veranlagungszeitraums weiter in Anspruch nehmen.

Article 3

Das Gesetz vom 27. Dezember 2006 ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung durch neue Zulassungsentscheidungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern. Die Kommission fordert Belgien daher auf, von der Inkraftsetzung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 abzusehen.

Article 4

Artikel 1 gilt ab 18. Februar 2003.

Article 5

Belgien setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation dieser Entscheidung über die Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Article 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

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