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Seqlense EUR-Lex

2008/319/EG: Beschluss des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ( SISNET ), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

CELEX
32008D0319
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-14
In force since
2008-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Einnahmen des Haushaltsplans setzen sich aus den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich sowie aus den Finanzbeiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz zusammen.“

Article 26

Die in Artikel 25 genannten Staaten stellen dem Stellvertretenden Generalsekretär ihre Finanzbeiträge zur Verfügung: Die Aufteilung der Beiträge zwischen den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten einerseits und Island, Norwegen und der Schweiz andererseits wird jedes Jahr auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats und Islands, Norwegens und der Schweiz an der Gesamtsumme der im Vorjahr erzielten Bruttoinlandsprodukte (BIP) aller in Artikel 25 genannten Staaten festgelegt. Die Aufteilung der Beiträge zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wird jedes Jahr nach Abzug der Beiträge Islands, Norwegens und der Schweiz entsprechend dem MwSt.-Eigenmittelanteil jedes dieser Mitgliedstaaten an der im vorhergehenden Haushaltsjahr bei der letzten Berichtigung des Haushaltsplans der Union festgestellten Gesamtsumme der MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Die Mehrkosten, die aufgrund der Ausweitung der Kommunikationsinfrastruktur auf Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn entstehen, werden weder von Irland noch vom Vereinigten Königreich mitgetragen.“

Article 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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