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Seqlense EUR-Lex

2008/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1202)

CELEX
32008D0323
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-01
In force since
2008-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingeführten mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen.

Article 2 Geltungsbereich

1 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für a) sämtliche Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen und Tonnaren, mit denen im Ostatlantik und im Mittelmeer Roter Thun gefangen wird; b) sämtliche Anlandungen, Abgaben und Umladungen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Roten Thun; c) alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Hälterung oder Verarbeitung von Rotem Thun bzw. im Handel mit aus Rotem Thun hergestellten Erzeugnissen, einschließlich Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung, tätig sind; d) die Durchführung der jährlichen Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007; e) das Verbot gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007, Flugzeuge oder Hubschrauber zum Auffinden von Rotem Thun einzusetzen; f) die Sport- und Freizeitfischerei gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007; g) die Durchführung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007.

2 Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008.

Article 3 Nationale Kontrollprogramme

1 Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal stellen für die in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten nationale Kontrollprogramme gemäß den gemeinsamen Vorschriften in Anhang I auf.

2 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 1. April 2008 ihre nationalen Kontrollprogramme und den jährlichen Durchführungsplan vor.

3 Die nationalen Kontrollprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben. Der jährliche Durchführungsplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzgebiete.

Article 4 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

Article 5 Inspektionen durch die Kommission

1 Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Inspektoren der Kommission ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchführen.

2 Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährt den Kommissionsinspektoren die zur Durchführung der Inspektionen gemäß Absatz 1 erforderliche Unterstützung.

3 Die Kommissionsinspektoren überprüfen ihre Feststellungen mit den Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck treffen sie nach jedem Inspektionsbesuch mit Beamten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um diese über ihre Feststellungen zu unterrichten.

Article 6 Gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

1 Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten durch.

2 Zu diesem Zweck treffen die beteiligten Mitgliedstaaten folgende Vorkehrungen: a) Sie sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aufgefordert werden. b) Sie legen gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- bzw. -flugzeuge fest.

3 Fischereiinspektoren der Kommission können sich an den gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.

Article 7 Verstöße

1 Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Staaten das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit: a) dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und/oder der ICCAT-Vertragspartei und gegebenenfalls b) dem Mitgliedstaat, in dem die Zuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist.

2 Trifft der Mitgliedstaat, dessen Inspektoren den Verstoß aufgedeckt haben, keine weiteren Maßnahmen, so werden gegebenenfalls die gemäß Absatz 1 informierten Mitgliedstaaten sofort tätig, um die Beweise für diesen Verstoß einzuholen und zu prüfen. Sie stellen die für die weitere Behandlung des Verstoßes erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen an.

3 Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.

Article 8 Meldungen

1 Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Ende jedes Monats die folgenden Angaben zu dem betreffenden Monat: a) die durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten; b) alle Verstöße und zu jedem Verstoß i) Kennzeichen des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußeres Schiffskennzeichen), Tonnare, Zuchtbetrieb oder in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätiges Unternehmen; ii) das Datum, die Uhrzeit und den Inspektionsort und iii) die Art des Verstoßes; c) die bisher bei festgestellten Verstößen ergriffenen Maßnahmen; d) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

2 Ein Verstoß wird in jeder nachfolgenden Meldung solange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Jede nachfolgende Meldung enthält a) den derzeitigen Sachstand des Falls (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch) und b) die eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung).

3 Die Meldungen enthalten eine Erklärung, falls kein Verfahren eingeleitet wurde.

Article 9 Bewertung

Die Kommission beruft jeden zweiten Monat eine Sitzung des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu beurteilen.

Article 10 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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