2008/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 2008 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Entscheidung 2006/923/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1444)
Text
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Article 1
1 Abweichend von Artikel 4 der Entscheidung 2006/923/EG erfolgt die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der in Artikel 2 der Entscheidung genannten Finanzhilfe der Gemeinschaft vorbehaltlich folgender Bedingungen: a) Die zur Schaffung eines von Wirtspflanzen für den Kiefernfadenwurm freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“ erforderlichen Maßnahmen wurden von Portugal ordnungsgemäß durchgeführt und erfüllen die in Artikel 1 der Entscheidung 2006/923/EG aufgeführten Ziele; b) Portugal hat der Kommission einen Finanzbericht mit verbuchten Rechnungen und Belegen sowie einen abschließenden technischen Bericht entsprechend Artikel 5 der Entscheidung 2006/923/EG vorgelegt.
2 Artikel 7 der Entscheidung 2006/923/EG gelangt nicht zur Anwendung, falls die Kommission aufgrund der von Portugal vorgelegten Nachweise zum Schluss gelangt, dass die Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht beeinträchtigt haben.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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