2008/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5087) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 20761643 PLN, die Polen rechtswidrig zugunsten der Technologie Buczek Gruppe gewährt hat, verstößt gegen die Bestimmungen in Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1369186 PLN, die Polen in der Zeit von 1997 bis 2003 zugunsten der Technologie Buczek Gruppe gewährt hat, wurde nicht im Einklang mit den im Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags bezeichneten Bedingungen verwendet und ist deshalb mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar.
Article 3
1 Polen erwirkt die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, der Technologie Buczek Gruppe rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe, insbesondere von den Tochtergesellschaften Huta Buczek Sp. z o.o. und Buczek Automotive Sp. z o.o., und zwar proportional zu dem Vorteil, den sie tatsächlich erhalten haben. Folglich erwirkt Polen die Rückzahlung von 13578115 PLN durch die Gesellschaft Huta Buczek Sp. z o.o. sowie von 7183528 PLN durch die Gesellschaft Buczek Automotive Sp. z o.o.
2 Polen erwirkt von Technologie Buczek S.A. die Rückzahlung der in Absatz 2 genannten, nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beihilfe, die der Technologie Buczek Gruppe zur Verfügung gestellt wurde.
3 Der zurückzuzahlende Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem dieser Betrag dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu seiner Rückzahlung.
4 Die Zinsen werden auf Grundlage des Prozentsatzes berechnet, der entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags vorgesehen ist.
Article 4
1 Die Rückzahlung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und wirksam.
2 Polen kommt dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe nach.
Article 5
1 Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Polen der Kommission Folgendes mit: a) Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), dessen Rückzahlung vom Begünstigten zu erwirken ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass vom Begünstigten die Rückzahlung der Beihilfe gefordert wurde.
2 Polen informiert die Kommission fortlaufend über weitere nationale Maßnahmen, die ergriffen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen, bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe, die in Absatz 1 und 2 genannt ist. Auf Aufforderung der Kommission teilt Polen unverzüglich mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Polen stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
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