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Seqlense EUR-Lex

2008/357/EG: Beschluss der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0357
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-04-23
In force since
2008-04-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zweck

Mit diesem Beschluss werden die Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission die einschlägigen Normungsgremien ersuchen kann, die in Frage kommende Norm für Feuerzeuge zu überarbeiten. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Feuerzeug“ ist ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs bestimmtes, von Hand betätigtes, gegebenenfalls zum Nachfüllen bestimmtes Gerät mit integraler Brennstoffversorgung, das in der Regel zum beabsichtigten Anzünden speziell von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen dient und bei dem vorhersehbar ist, dass es auch zum Anzünden von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird. „Kindergesichertes Feuerzeug“ ist ein Feuerzeug, das dergestalt konstruiert und beschaffen ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann. „Feuerzeug, das auf Kinder ansprechend wirkt“ ist ein Feuerzeug, das von seiner Beschaffenheit her auf irgendeine Weise einem anderen, gemeinhin als ansprechend für Kleinkinder empfundenen Gegenstand ähnelt oder zur Benutzung durch Kinder unter 51 Monaten bestimmt ist.

Article 2 Anforderungen

1 Für die Zwecke von Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gelten für Feuerzeuge folgende spezifische Kindersicherheitsanforderungen: a) Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung versehen sein, um die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder unter 51 Monaten sie betätigen, so gering wie möglich zu halten; b) Feuerzeuge dürfen nicht ansprechend auf Kinder unter 51 Monaten wirken.

2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für nachfüllbare Feuerzeuge, für die die Hersteller den zuständigen Behörden gegenüber auf Anfrage belegen können, dass diese Feuerzeuge für eine sichere kontinuierliche Verwendung während einer voraussichtlichen Lebensdauer von mindestens fünf Jahren — vorbehaltlich Instandsetzung — konzipiert, hergestellt und verkauft werden und insbesondere folgende Bedingungen erfüllen: a) Für jedes Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . b) Die Feuerzeuge müssen während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; Letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus. c) Teile, die keine Verschleißteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.

Relations

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Versions

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