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Seqlense EUR-Lex

2008/408/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0408
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-11-20
In force since
2008-06-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Unternehmen ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2 Die von Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche bereits gewährte, jedoch noch nicht ausgezahlte Beihilfe ist ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien wird aufgefordert, die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.

Article 2

1 Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück.

2 Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

3 Italien sorgt dafür, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollstreckt wird.

Article 4

1 Bis zum Abschluss der eingeleiteten Verfahren unterrichtet Italien die Kommission über den jeweiligen Stand der Vollstreckung dieser Entscheidung.

2 Spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die Gesamtbeträge (aufgeschlüsselt nach Kapital und Zinsen) mit, die von den Empfängern zurückzufordern sind, und übermittelt ihr eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen. Innerhalb derselben Frist übermittelt Italien der Kommission die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gegenüber den Empfängern das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurde.

3 Am Ende der in Absatz 2 genannten Frist von zwei Monaten legt Italien auf einfache Aufforderung der Kommission einen Bericht über die zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser Bericht hat darüber hinaus ausführliche Angaben zum Betrag der von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträge und Zinsbeträge zu enthalten.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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