Entscheidung Nr. 586/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung Nr. 896/2006/EG zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen
Text
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Article 1
In Artikel 2 der Entscheidung Nr. 896/2006/EG wird folgender Unterabsatz angefügt: „Falls Bulgarien und Rumänien beschließen, die Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen , anzuwenden, können sie die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse bis zu dem Tag, der vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 zu bestimmen ist, einseitig als ihren nationalen Durchreise-Visa gleichwertig anerkennen.
Article 2
Falls Bulgarien und Rumänien beschließen, die Entscheidung Nr. 896/2006/EG anzuwenden, teilen sie dies der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung mit. Die Kommission veröffentlicht die übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Article 3
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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