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Seqlense EUR-Lex

2008/601/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2008 über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen an die Niederlande im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3586)

CELEX
32008D0601
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-17
In force since
2008-07-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 138 Tage pro Jahr angehoben.

Article 2

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 166 Tage pro Jahr angehoben.

Article 3

Die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegte Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mitführen, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten dürfen, wird auf 150 Tage pro Jahr angehoben.

Article 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Relations

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