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Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

CELEX
32008D0616
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-23
In force since
2008-08-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Mit diesem Beschluss sollen die erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI festgelegt werden, insbesondere für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemäß Kapitel 2 jenes Beschlusses sowie andere Formen der Zusammenarbeit gemäß Kapitel 5 desselben Beschlusses.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) Abruf und Abgleich gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 des Beschlusses 2008/615/JI jenes Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung der DNA-Daten oder daktyloskopischen Daten, die von einem Mitgliedstaat übermittelt wurden, mit den DNA-Daten oder daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten gespeichert sind, vorliegt; b) automatisierter Abruf gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ein Online-Zugangsverfahren, um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten zugreifen zu können; c) DNA-Profil einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet; d) nicht codierender Teil der DNA die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten; e) DNA-Fundstellendatensatz ein DNA-Profil und eine Kennung; f) DNA-Personenprofil das DNA-Profil einer identifizierten Person; g) offene Spur ein DNA-Profil einer noch nicht identifizierten Person, das aus Spuren im Zuge der Ermittlung von Straftaten gewonnen wurde; h) Notiz eine von einem Mitgliedstaat in seiner nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf den Abruf oder Abgleich eines anderen Mitgliedstaats hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde; i) daktyloskopische Daten Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden; j) Fahrzeugregisterdaten den Datensatz gemäß Kapitel 3 des Anhangs zu diesem Beschluss; k) Einzelfall gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI einen einzelnen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt mehr als ein DNA-Profil, daktyloskopisches Datum oder Fahrzeugregisterdatum, so können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden.

Article 3 Technische Spezifikationen

Die Mitgliedstaaten beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Article 4 Kommunikationsnetzwerk

Der elektronische Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung des Kommunikationsnetzwerks TESTA II (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden) sowie dessen Fortentwicklungen.

Article 5 Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten 24 Stunden täglich und 7 Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung informieren die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten einander umgehend und vereinbaren für die Zwischenzeit einen alternativen Informationsaustausch gemäß den geltenden rechtlichen Regelungen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Article 6 Kennungen für DNA-Daten und daktyloskopische Daten

Die in Artikel 2 und Artikel 8 des Beschlusses 2008/615/JI genannten Kennungen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente: a) Code, der es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 oder Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI zu übermitteln, b) Code, der die nationale Herkunft des DNA-Profils beziehungsweise des daktyloskopischen Datums anzeigt, und c) im Zusammenhang mit DNA-Daten Code, der den Typ des DNA-Profils anzeigt.

Article 7 Grundsätze des DNA-Datenaustauschs

1 Die Mitgliedstaaten verwenden für den DNA-Datenaustausch bestehende Standards, wie beispielsweise ESS (European Standard Set) oder ISSOL (Interpol Standard Set of Loci).

2 Das Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

3 Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten weitergeleiteten Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.

4 Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen mit internationalen Standards, wie zum Beispiel der Norm ISO 17025, übereinstimmen.

5 Die Mitgliedstaaten verwenden Mitgliedstaatencodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.

Article 8 Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei DNA-Daten

1 Die Anfrage zwecks eines automatisierten Abrufs oder Abgleichs gemäß Artikel 3 oder 4 des Beschlusses 2008/615/JI enthält ausschließlich die folgenden Informationen: a) den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats; b) das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage; c) die DNA-Profile und deren Kennungen; d) die Typen übermittelter DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile); e) Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.

2 Die Rückmeldung (Vergleichsbericht) auf die Anfrage gemäß Absatz 1 enthält ausschließlich folgende Informationen: a) die Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen (Treffer) oder keine Übereinstimmungen (keine Treffer) vorliegen; b) das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage; c) das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Rückmeldung; d) die Mitgliedstaatencodes des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Mitgliedstaats; e) die Kennungen des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Mitgliedstaats; f) den Typ der übermittelten DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile); g) die angefragten und übereinstimmenden DNA-Profile; h) die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.

3 Die automatisierte Information über das Vorliegen einer Übereinstimmung erfolgt nur, wenn der automatisierte Abruf oder Abgleich eine Übereinstimmung eines Minimums an Loci ergeben hat. Dieses Minimum an Loci ist in Kapitel 1 des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anfragen mit den gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI abgegebenen Erklärungen übereinstimmen. Diese Erklärungen sind in dem Handbuch gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Beschlusses wiedergegeben.

Article 9 Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von offenen Spuren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI

1 Wird beim Abruf mit einer offenen Spur in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, kann eine Übermittlung der offenen Spur an die Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten erfolgen; und werden beim Abruf mit dieser offenen Spur Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt, erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Mitgliedstaat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt werden, wird dies dem anfragenden Mitgliedstaat automatisch mitgeteilt.

2 Wird beim Abruf mit einer offenen Spur eine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt, kann jeder betroffene Mitgliedstaat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.

Article 10 Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von DNA-Personenprofilen gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI

Wird beim Abruf mit einem DNA-Personenprofil in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung mit einem DNA-Personenprofil oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, kann eine Übermittlung dieses DNA-Personenprofils an die Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten erfolgen; und werden beim Abruf mit diesem DNA-Personenprofil Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt, erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Mitgliedstaat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten festgestellt werden, so wird dies dem anfragenden Mitgliedstaat automatisch mitgeteilt.

Article 11 Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abgleich von offenen Spuren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2008/615/JI

1 Werden beim Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Mitgliedstaaten mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren festgestellt, erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Mitgliedstaat.

2 Werden bei dem Abgleich mit offenen Spuren Übereinstimmungen in den Datenbanken anderer Mitgliedstaaten mit offenen Spuren oder DNA-Personenprofilen festgestellt, kann jeder betroffene Mitgliedstaat dies in seiner nationalen Datenbank mit einer entsprechenden Notiz vermerken.

Article 12 Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten

1 Die Digitalisierung der daktyloskopischen Daten und ihre Übermittlung an die anderen Mitgliedstaaten erfolgen in einem einheitlichen Datenformat, wie in Kapitel 2 des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

2 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die von ihm übermittelten daktyloskopischen Daten für einen Abgleich anhand der automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssysteme (AFIS) von ausreichender Qualität sind.

3 Das Übermittlungsverfahren beim Austausch daktyloskopischer Daten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

4 Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, getroffen.

5 Die Mitgliedstaaten verwenden Mitgliedstaatencodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2.

Article 13 Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten

1 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine Abrufanfragen nicht die Abrufkapazitäten überschreiten, die der die jeweilige Anfrage empfangende Mitgliedstaat angegeben hat. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates Erklärungen gemäß Artikel 18 Absatz 2, in denen sie ihre maximalen Abrufkapazitäten pro Tag für daktyloskopische Daten von identifizierten Personen und für daktyloskopische Daten von noch nicht identifizierten Personen angeben.

2 Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten (candidates), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist in Kapitel 2 des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

Article 14 Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei daktyloskopischen Daten

1 Der die Anfrage empfangende Mitgliedstaat prüft unverzüglich und vollautomatisiert die Qualität der übermittelten daktyloskopischen Daten. Sind die Daten für einen automatisierten Abgleich ungeeignet, informiert dieser Mitgliedstaat den anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich.

2 Der die Anfrage empfangende Mitgliedstaat nimmt die Abrufe in der Reihenfolge vor, in der die Anfragen eingegangen sind. Die Anfragen müssen innerhalb von 24 Stunden vollautomatisiert bearbeitet werden. Der anfragende Mitgliedstaat kann, wenn sein innerstaatliches Recht dies vorschreibt, eine beschleunigte Bearbeitung seiner Anfragen erbitten, und der die Anfrage empfangende Mitgliedstaat nimmt dann unverzüglich die Abrufe vor. Können Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden, ist der Abgleich sofort nach Wegfall der Hindernisse durchzuführen.

Article 15 Grundsätze des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten

1 Für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten verwenden die Mitgliedstaaten eine Version der Softwareanwendung Eucaris (Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem), die speziell für die Zwecke von Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI entwickelt wurde, sowie geänderte Versionen dieser Software.

2 Der automatisierte Abruf von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.

3 Die Nachrichten, die über das Eucaris-System ausgetauscht werden, werden verschlüsselt übertragen.

4 Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten sind in Kapitel 3 des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

5 Bei der Anwendung von Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI können die Mitgliedstaaten Abrufen im Zusammenhang mit der Bekämpfung schwerwiegender Verbrechen Vorrang verleihen.

Article 16 Kosten

Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Eucaris-Softwareanwendung entstehen.

Article 17 Gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen

1 Nach Maßgabe von Kapitel 5 des Beschlusses 2008/615/JI und insbesondere der Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 desselben Beschlusses benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen, um anderen Mitgliedstaaten zu gestatten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, und jeder Mitgliedstaat kann seine Verfahren für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen, seine Verfahren für Initiativen anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Einsätze sowie andere praktische Aspekte und die operativen Modalitäten im Zusammenhang mit diesen Einsätzen festlegen.

2 Das Generalsekretariat des Rates erstellt die Liste der Kontaktstellen, hält diese Liste auf dem neuesten Stand und unterrichtet die zuständigen Behörden über alle Änderungen dieser Liste.

3 Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats können die Initiative zur Bildung einer gemeinsamen Einsatzform ergreifen. Vor Beginn eines spezifischen Einsatzes treffen die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden mündliche oder schriftliche Absprachen über Einzelheiten wie zum Beispiel a) die für den Einsatz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; b) den spezifischen Zweck des Einsatzes; c) den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Einsatz stattfindet; d) das geografische Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats, in dem der Einsatz stattfindet; e) die Dauer des Einsatzes; f) die spezifische Unterstützung, die der bzw. die Entsendemitgliedstaaten dem Aufnahmemitgliedstaat gewähren, einschließlich der Bereitstellung von Beamten oder anderen öffentlichen Bediensteten, Material und finanziellen Mitteln; g) die am Einsatz teilnehmenden Beamten; h) den für den Einsatz verantwortlichen Beamten; i) die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen; j) die jeweiligen Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände und Munition, die die Beamten des Entsendemitgliedstaats während des Einsatzes im Einklang mit dem Beschluss 2008/615/JI verwenden dürfen; k) die logistischen Modalitäten bezüglich Transport, Unterbringung und Sicherheit; l) die Aufschlüsselung der Kosten des gemeinsamen Einsatzes, wenn diese von Artikel 34 Satz 1 des Beschlusses 2008/615/JI abweicht; m) sonstige erforderliche Elemente.

4 Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen, Verfahren und Benennungen werden in das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Handbuch aufgenommen.

Article 18 Anhang und Handbuch

1 Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2008/615/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt.

2 Das Generalsekretariat des Rates erstellt ein Handbuch, das ausschließlich Sachinformationen enthält, die die Mitgliedstaaten im Wege der Erklärungen aufgrund des Beschlusses 2008/615/JI oder aufgrund des vorliegenden Beschlusses oder im Wege von Notifizierungen an das Generalsekretariat des Rates erteilt haben, und hält dieses Handbuch laufend auf dem neuesten Stand. Das Handbuch wird in Form eines Ratsdokuments vorgelegt.

Article 19 Unabhängige Datenschutzbehörden

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Beschlusses die in Artikel 30 Absatz 5 des Beschlusses 2008/615/JI genannten unabhängigen Datenschutzbehörden oder Justizbehörden mit.

Article 20 Vorbereitung der in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI genannten Beschlüsse

1 Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen zugrunde liegt.

2 Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI stützt sich der Bewertungsbericht außerdem auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf, der durchgeführt wird, nachdem der betreffende Mitgliedstaat das Generalsekretariat gemäß Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 des Beschlusses 2008/615/JI unterrichtet hat.

3 Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren sind in Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss festgelegt.

Article 21 Bewertung des Datenaustauschs

1 Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI — und insbesondere die Anwendung des Mechanismus nach Artikel 15 Absatz 5 — wird regelmäßig bewertet. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2008/615/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.

2 Weitere Einzelheiten zu dem Verfahren sind in Kapitel 4 des Anhangs zum vorliegenden Beschluss festgelegt.

Article 22 Bezug zur Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag

Für die durch den Prümer Vertrag gebundenen Mitgliedstaaten gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses und seines Anhangs, sobald sie völlig umgesetzt sind, statt der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag. Alle sonstigen Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung finden weiterhin zwischen den Vertragsparteien des Prümer Vertrags Anwendung.

Article 23 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI genannten Frist nachzukommen.

Article 24 Anwendung

Dieser Beschluss wird zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

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