Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2008/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3633)

CELEX
32008D0620
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-22
In force since
2008-07-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, das die einheitliche Umsetzung der Maßnahmen gewährleistet, die mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See festgelegt worden sind.

Article 2 Geltungsbereich

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 1 hat eine Laufzeit von drei Jahren und betrifft a) die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die Aufwandsbeschränkungen und begleitende Vorschriften in den Gebieten gemäß Artikel 1 gelten; b) alle hiermit verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Anlandung, des Wiegens, der Vermarktung, Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen sowie der Aufzeichnung von Anlandungen und Verkäufen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004.

Article 4 Nationale Kontroll- und Inspektionsprogramme

1 Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich erstellen nationale Kontroll- und Inspektionsprogramme im Einklang mit den gemeinsamen Regeln gemäß Anhang I für die Tätigkeiten gemäß Artikel 2.

2 Die nationalen Kontroll- und Inspektionsprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben und Spezifikationen.

3 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 15. Oktober 2008 ihr nationales Kontroll- und Inspektionsprogramm zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung vor. Der Zeitplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzzeiten und -gebiete.

4 In der Folge übermitteln die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich und spätestens 15 Tage vor Beginn der Programmdurchführung einen aktualisierten Zeitplan für die Durchführung.

Article 5 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten zusammen.

Article 6 Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

1 Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 eine Überwachung und Inspektion von Fischereifahrzeugen in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, unterrichtet den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission bezeichneten Ansprechpartner des betreffenden Küstenmitgliedstaats sowie die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EUFA“ genannt) von seiner Absicht. Die Mitteilung enthält folgende Informationen: a) Art, Name und Rufzeichen der Inspektionsschiffe und -flugzeuge auf der Grundlage der Liste gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2731/2002; b) die Gebiete gemäß Artikel 1, in denen die Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen durchgeführt werden; c) die Dauer der Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen.

2 Die Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen werden entsprechend Anhang I durchgeführt.

Article 7 Gemeinsame Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen

Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen entsprechend dem gemeinsamen Einsatzplan der EUFA auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 durch.

Article 8 Information

Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres folgende Informationen zum vorherigen Kalenderjahr: a) die Inspektions- und Überwachungsaufgaben gemäß Anhang I; b) die während dieses Jahres festgestellten Verstöße gemäß Anhang III, einschließlich für jeden Verstoß die Flagge des Schiffes, Datum und Ort der Inspektion sowie die Art des Verstoßes; zur Angabe der Art des Verstoßes verwenden die Mitgliedstaaten den entsprechenden Buchstaben in der Liste des Anhangs III; c) den Stand der Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den Verstößen, unabhängig davon, ob sie in diesem Jahr oder in früheren Jahren festgestellt wurden; d) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Article 9 Bewertung

1 Spätestens zum 31. Januar jeden Jahres erstellt jeder der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten einen Bewertungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im vorhergehenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms entsprechend dieser Entscheidung durchgeführt wurden, sowie über das nationale Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 5 und übermittelt diesen Bericht an die Kommission und die EUFA.

2 Die EUFA berücksichtigt die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

3 Die Kommission beruft alljährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Übereinstimmung mit dem spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm und den nationalen Kontroll- und Inspektionsprogrammen zu bewerten.

Article 10 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions