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Seqlense EUR-Lex

2008/627/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3942) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0627
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-29
In force since
2008-07-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Prüfungsberichte über den Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie an, wenn das betreffende Geschäftsjahr am 29. Juni 2008 beginnt und am 1. Juli 2010 endet und diese Berichte von den Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungsgesellschaften derjenigen Drittländer erstellt werden, die im Anhang zu dieser Entscheidung genannt werden, wenn der betreffende Drittlandabschlussprüfer bzw. die betreffende Drittlandabschlussprüfungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht: a) Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Abschlussprüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur; b) falls der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüfungsgesellschaft einem Netz angehört, Beschreibung dieses Netzes; c) die Prüfungsstandards und die Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der einschlägigen Prüfung angewandt wurden; d) Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft; e) Angabe, ob und wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und erforderliche Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Für den Fall, dass Informationen über das Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich sind und derlei Informationen von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes nicht direkt übermittelt werden können, behandeln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Informationen vertraulich.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über Name und Anschrift der betreffenden Abschlussprüfer und der Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern, so wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgelistet sind, sowie über die Tatsache informiert wird, dass diese Drittländer für die Zwecke der Richtlinie 2006/43/EG noch nicht als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern registrieren.

3 Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auch auf die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern anwenden.

4 Absatz 1 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und den zuständigen Behörden eines im Anhang genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt: a) sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor; b) sie wurde der Kommission vorher mitgeteilt; c) sie greift einer eventuellen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor.

Article 2

Spätestens nach zwei Jahren wird die Kommission die Situation der im Anhang genannten Drittländer überprüfen. Insbesondere wird die Kommission überprüfen, ob sich die zuständigen Verwaltungsbehörden derjenigen Drittländer, die im Anhang genannt sind und für die die Kommission noch keine Entscheidung über die Gleichwertigkeit getroffen hat, der Kommission gegenüber öffentlich verpflichtet haben, ein öffentliches Aufsichtssystem und ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der folgenden Prinzipien einzuführen: a) die Systeme sind unabhängig von der Abschlussprüfungsbranche; b) sie gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen börsennotierter Gesellschaften; c) sie funktionieren auf transparente Art und Weise und stellen sicher, dass das Ergebnis der Qualitätssicherungskontrollen zuverlässig ist; d) sie werden auf wirksame Art und Weise von Untersuchungen und Sanktionen begleitet.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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