2008/670/JI: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ( Sisnet ), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(4 Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden in diesem Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgaben ausgewiesen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember erfolgt sind und der Rechnungsführer die betreffenden Zahlungen vor dem 15. Januar des folgenden Jahres geleistet hat.“
„(2 Der Stellvertretende Generalsekretär befasst die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ vor dem 15. Oktober mit dem Haushaltsplanvorentwurf, dem eine Begründung beigegeben ist.
3 Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ nimmt zu dem Haushaltsplanvorentwurf Stellung.
4 Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt den Haushaltsplanentwurf und übermittelt ihn bis zum 15. November den in Artikel 25 genannten Staaten.“
„(2 Jedes Jahr wird innerhalb von drei Monaten nach dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 46 Absatz 1 ein Berichtigungshaushaltsplan vorgelegt, der bezweckt, den Saldo aus der Ausführung des vorhergehenden Haushaltsjahrs, wenn er positiv ist, unter den Einnahmen und, wenn er negativ ist, unter den Ausgaben einzusetzen.“
Article 12
Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers sind miteinander unvereinbar.“
Article 23
Der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer sind bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Finanzregelung nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften disziplinarisch verantwortlich.“
Article 24a
Ein Interner Prüfer überprüft das ordnungsgemäße Funktionieren der in dieser Verordnung festgelegten Systeme und Haushaltsvollzugsverfahren. Er verfügt entsprechend über alle Befugnisse, er nimmt alle Aufgaben wahr und er unterliegt allen Bestimmungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften , insbesondere Teil I Titel IV Kapitel 8.
Article 31
Bei der Vergabe von Aufträgen durch den Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten und Islands, Norwegens und der Schweiz nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden.“
Article 36
Verträge, die vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung zu schließen sind, sind zunächst einem Vergabebeirat zur Stellungnahme vorzulegen.“
Article 40
Den Unterlagen, die dem Vergabebeirat gemäß Artikel 39 Buchstaben b bis e zur Stellungnahme vorgelegt werden, ist auch ein Bericht beizufügen, der einstimmig von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie von Island, Norwegen und der Schweiz gebilligt worden ist.“
Article 41
Die Stellungnahmen des Vergabebeirats werden von dessen Vorsitzenden unterzeichnet. Damit Verzögerungen bei dem Verfahren infolge der Einschaltung des Vergabebeirats vermieden werden, können die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz — wenn sie dies für erforderlich halten — eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen werden dem Stellvertretenden Generalsekretär und den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz mitgeteilt. Nach ordnungsgemäßer Prüfung dieser Stellungnahme fassen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz einstimmig einen endgültigen Beschluss über die Angelegenheit. Sobald dieser Beschluss gefasst ist, werden der Vertrag oder die Verträge, der/die Gegenstand der jeweiligen Angelegenheit ist/sind, vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz geschlossen.“
Article 2
1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
2 Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions