2008/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1321) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Rettungsbeihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft in Höhe von 2,75 Mio. EUR, die Italien unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig zugunsten von New Interline S.p.A. gewährt hat, ist insoweit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als sie über den 6. September 2006 hinaus verlängert wurde.
Article 2
1 Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das mit der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 eingeleitet wurde, wird in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe (ex N 734/06) eingestellt, da die Anmeldung am 9. Oktober 2007 zurückgenommen wurde.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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