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Seqlense EUR-Lex

2008/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilferegelung Deutschlands in Form einer Mineralölsteuerbefreiung für Unterglasanbaubetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 860)

CELEX
32008D0715
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-03-11
In force since
2008-09-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist hinsichtlich des Teils der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 EUR/1000l für Heizöl, von 1,87/MWh für Erdgas, und von 25,26/1000 kg für Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

Die von Deutschland angewendete oder geplante staatliche Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz, ist im übrigen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 3

Deutschland wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.

Article 4

1 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

3 Deutschland stellt ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung alle noch ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfe ein.

4 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

5 Deutschland vollstreckt die Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag ihrer Bekanntgabe an gerechnet.

Article 5

1 Deutschland informiert die Kommission bis zum Abschluss der nationalen Verfahren zur Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung über den jeweiligen Stand.

2 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; d) Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

3 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt Deutschland auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen. In diesem Bericht sind auch nähere Angaben (siehe Anhang II) zu den vom Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen enthalten.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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