2008/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 700) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 26928000 EUR, die Rumänien anlässlich der Privatisierung des Unternehmens Automobile Craiova gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
1 Rumänien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des einzelstaatlichen Rechts, sofern diese eine sofortige und tatsächliche Umsetzung dieser Entscheidung ermöglichen.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Rumänien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Rumänien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe zurückgezahlt worden ist; e) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe nicht aus dem nicht zum Kerngeschäft gehörenden gewerblichen Vermögen (insbesondere Nettobargeldüberschuss und Immobilien) zurückgezahlt worden ist, das nach dem Kaufvertrag dem neu gegründeten, der AVAS und den Minderheitsaktionären gehörenden Unternehmen zu übertragen ist; f) ausführliche Beschreibung der Umsetzung des im Kaufvertrag festgelegten Sanierungsprogramms für das Unternehmen.
2 Rumänien unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.
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