2008/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilferegelung, die von Griechenland auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 eingeführt wurde, ist mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.
2 Im Agrarsektor stellen die Maßnahmen, die für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar, insofern sich die Notwendigkeit einer Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens ergibt, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht. In allen anderen Fällen einer Aussiedlung von Betriebsgebäuden sind die besagten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
Die Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, stellen keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer Verordnung festgesetzt wurden, die kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassen wurde und die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbar war.
Article 3
Die Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer kraft Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder von einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgesetzt werden, sind mit dem gemeinsamen Markt bis zur einschlägigen Beihilfehöchstintensität vereinbar.
Article 4
1 Griechenland hat die unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.
2 Auf die rückzufordernden Beihilfebeträge sind Zinsen zu entrichten, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
3 Die Zinsen werden nach der Methode zur Festsetzung des Zinssatzes gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) 794/2004 der Kommission berechnet .
4 Griechenland setzt die Gewährung jeglicher anhängender Beihilfezahlung auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung aus.
Article 5
1 Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, sind unverzüglich und tatsächlich zurückzufordern.
2 Griechenland kommt dieser Entscheidung binnen vier Monaten ab dem Datum ihrer Bekanntgabe nach.
Article 6
1 Innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung dieser Entscheidung reicht Griechenland die folgenden Informationen ein: a) Liste der Begünstigten, die eine Beihilfe auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfe, die ein jeder von ihnen auf der Grundlage dieser Maßnahme erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Anfangskapital und Rückzahlungszinsen), der von jedem Beihilfeempfänger zurückzufordern ist; c) detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die zwecks Vollzug dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder noch geplant sind; und d) Schriftstücke, die belegen, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. Griechenland reicht die Informationen unter Verwendung des als Anhang beigelegten Formblatts ein.
2 Griechenland setzt die Kommission bis zum Abschluss der Rückforderung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, über den Fortgang seiner Durchführungsmaßnahmen in Kenntnis. Auf einen einfachen Antrag der Kommission legt es der Kommission unverzüglich Informationen zu den Maßnahmen vor, die zwecks Vollzugs dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder geplant sind. Außerdem übermittelt es der Kommission detaillierte Informationen zu den Beihilfen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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