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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0742
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-09
In force since
2008-08-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Bei der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (den teilnehmenden Mitgliedstaaten) sowie Israel, Norwegen und der Schweiz durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms für Umgebungsunterstützes Leben (das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben).

2 Gemäß den Grundsätzen in Anhang I, der Bestandteil dieser Entscheidung ist, leistet die Gemeinschaft während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 150 Mio. EUR zur Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben.

3 Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert, die für den Themenbereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.

Article 2

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet: a) Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz, dass das in Anhang I beschriebene gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben tatsächlich eingerichtet wurde; b) förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz — oder durch von ihnen bestimmte Organisationen — einer speziellen Durchführungsstelle mit Rechtspersönlichkeit, die für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist; c) Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben im Einklang mit den Leitlinien in Anhang II, der Bestandteil dieser Entscheidung ist; d) effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben gemäß Anhang I durch die spezielle Durchführungsstelle, wozu auch die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört; e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben zu leisten, und tatsächliche Zahlung ihrer Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen dieses Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden; f) Einhaltung der Gemeinschaftsregelungen über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation ; g) Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts und der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung; und h) Formulierung von Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die aus den im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der umfassenden Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.

Article 3

Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstelle an Dritte im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstütztes Leben, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Vorhersehbarkeit für die Antragsteller und einer unabhängigen Bewertung. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund von deren wissenschaftlicher Qualifikation und unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf europäischer Ebene sowie der jeweiligen Bedeutung für die Gesamtziele des Programms in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I.

Article 4

Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte am geistigen Eigentum sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer allgemeinen Vereinbarung, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der speziellen Durchführungsstelle geschlossen wird, sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Article 5

Wird das gemeinsame Programm Umgebungsunterstütztes Leben nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des Programms kürzen, zurückhalten oder einstellen. Leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle geschlossenen Vereinbarung kürzen.

Article 6

Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft zustehenden Beträge sicherzustellen.

Article 7

Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz und die spezielle Durchführungsstelle der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Article 8

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, der Kommission über die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern und die unter die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Gesamtanforderungen in Bezug auf die Berichterstattung fallen.

Article 9

Alle Mitgliedstaaten können sich nach Maßgabe der in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben beteiligen.

Article 10

Drittländer können sich nach Maßgabe der in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben beteiligen, sofern eine solche Beteiligung im Rahmen einer entsprechenden internationalen Vereinbarung erfolgt und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz dem zustimmen.

Article 11

Die Bedingungen in Bezug auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft hinsichtlich der Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben unbedingt erforderlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm Umgebungsunterstützes Leben können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.

Article 12

1 Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält einen Bericht über die im Rahmen des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben durchgeführten Tätigkeiten.

2 Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Es können, falls dies nach der ersten Zwischenbewertung für notwendig erachtet wird, weitere Zwischenbewertungen vorgenommen werden. Die Zwischenbewertung bezieht sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der in Anhang I dargelegten Ziele des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben — wobei auch Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration gegeben werden können —, auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, sowie auf die Frage, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz angesichts der potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungskreise angemessen sind. Dabei werden auch die Erfahrungen aus anderen gemeinsamen Programmen berücksichtigt, die gemäß Artikel 169 des Vertrags durchgeführt wurden. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung.

3 Ende 2013 nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Programms Umgebungsunterstützes Leben vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Article 13

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 14

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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