Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 In Durchführung des Siebten Rahmenprogramms leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, der Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (den teilnehmenden Mitgliedstaaten) sowie Island, Israel, Norwegen, der Schweiz und der Türkei (den anderen teilnehmenden Ländern) gemeinsam durchgeführten gemeinsamen Programm Eurostars.
2 In Übereinstimmung mit den Grundsätzen in Anhang I leistet die Gemeinschaft während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens einem Drittel der tatsächlichen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, mit einer Obergrenze von 100 Mio. EUR.
3 Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert, die für den Teil „Forschung zugunsten von KMU“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ vorgesehen sind.
Article 2
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet: a) Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder, dass das gemeinsame Programm Eurostars tatsächlich entsprechend Anhang I dieser Entscheidung aufgestellt wurde; b) förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder — oder durch von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern bestimmte Organisationen — einer speziellen Durchführungsstelle, die Rechtspersönlichkeit besitzt und für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 54 Absatz 2 Buchstabe c und 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist; c) Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm Eurostars in Übereinstimmung mit Anhang II; d) effiziente Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Programms Eurostars gemäß Anhang I durch die spezielle Durchführungsstelle, wozu auch die Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört; e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars zu leisten, und tatsächliche Zahlung ihrer Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Eurostars-Projekte, die aufgrund der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars ausgewählt werden; f) Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ; g) Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und der Gleichstellung und Gleichberichtigung der Geschlechter sowie Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und h) Formulierung von Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums, die aus den im Zuge des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der weiten Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.
Article 3
Im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars erfolgt die Gewährung von Finanzhilfen an die Teilnehmer der Eurostars-Projekte, die nach Anhang II auf Grund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und — unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zielgruppe der KMU — der sozioökonomischen Auswirkungen auf europäischer Ebene sowie der jeweiligen Bedeutung für die Gesamtziele des Programms in Übereinstimmung mit den in Anhang I dargelegten Grundsätzen und Verfahren.
Article 4
Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte des geistigen Eigentums sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden allgemeinen Vereinbarung sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
Article 5
Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das gemeinsame Programm Eurostars anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in Artikel 1 dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.
Article 6
Wird das gemeinsame Programm Eurostars nicht oder in ungenügender Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt oder leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und der Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Staaten für die Programmdurchführung bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung kürzen, zurückhalten oder beenden.
Article 7
Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Wiedererlangung aller der Gemeinschaft zustehenden Beträge sicherzustellen.
Article 8
Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten und die spezielle Durchführungsstelle der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.
Article 9
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof zur Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern.
Article 10
Alle Mitgliedstaaten können sich gemäß den in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen.
Article 11
Drittländer können sich gemäß den in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Staaten dem zustimmen.
Article 12
Die Bedingungen für einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft hinsichtlich der Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars wesentlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm Eurostars können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.
Article 13
1 Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält eine Zusammenfassung der im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten auf der Grundlage des Jahresberichts, den die spezielle Durchführungsstelle der Kommission vorzulegen hat.
2 Zwei Jahre nach Beginn des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung desselben vor, die sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der in Anhang I genannten Ziele bezieht. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die zweckmäßigsten Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration, einschließlich der wissenschaftlichen, organisatorisch-administrativen und finanziellen Integration, auf die Bewertung der Fähigkeit der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum gemeinsamen Programm Eurostars sowie auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Entscheidung.
3 Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Programms vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Article 14
Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 15
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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