2008/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 über die Zuschussfähigkeit der für 2008 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4013)
Text
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Article 1
Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für 2008 festgelegt.
Article 2
Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 50 % im Rahmen des Mindestprogramms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.
Article 3
Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 35 % im Rahmen des erweiterten Programms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.
Article 4
1 Nach Notifizierung der vorliegenden Entscheidung an die Mitgliedstaaten zahlt die Gemeinschaft eine erste Rate in Höhe von 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nach den Anhängen I und II.
2 Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 31. Mai 2009 Folgendes vor: a) einen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2000; b) ihre Anträge auf Erstattung der 2008 getätigten Ausgaben zusammen mit einem Finanzbericht und den dazugehörigen Nachweisen.
3 Die zweite Rate der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Eingang und Billigung des Finanzberichts und des Tätigkeitsberichts gemäß Absatz 2 ausgezahlt.
Article 5
1 Für die Berechnung der zuschussfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2007.
2 Ausgabenerklärungen in Landeswährung der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem im Monat ihres Eingangs bei der Kommission geltenden Kurs in Euro umgerechnet.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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