2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Einzelbeihilfen, die Italien für FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie nach Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 808 vom 24. Dezember 1985 gewährt hat und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannt werden, sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung erfüllt werden. Folgende Vorhaben sind betroffen: a) Beihilfen zugunsten von Agusta: Vorhaben A109DEF; A109X; A119 Koala. b) Beihilfen zugunsten von Aermacchi: Vorhaben DO328; DO328EC; DO328 Panels. c) Beihilfen zugunsten von Alenia: Vorhaben ATR72; ATR42 500; MD11 LWRP J/S; Falcon 2000; MD11 Winglet; MD95; Druckkabinen. d) Beihilfen zugunsten von Avio: Vorhaben GE90B; GE90 Growth; LPT PW308. e) Beihilfen zugunsten von Piaggio: Vorhaben Falcon 2000.
Article 2
Die Italienische Republik gewährleistet, dass die folgenden Voraussetzungen für die folgenden Vorhaben und Begünstigten erfüllt werden: a) Beihilfe zugunsten von Agusta: i) Für das Vorhaben A109DEF werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben A109X wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2018 erfüllt. iii) Für das Vorhaben A119 Koala wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2009 erfüllt. b) Beihilfe zugunsten von Aermacchi: i) Für das Vorhaben DO328 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben DO328EC wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2009 erfüllt. iii) Für das Vorhaben DO328 Panels werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. c) Beihilfe zugunsten von Alenia: i) Für das Vorhaben ATR72 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben ATR42-500 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. iii) Für das Vorhaben Falcon2000 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. iv) Für das Vorhaben MD11 Winglet werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. v) Für das Vorhaben MD95 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2008 erfüllt. vi) Für das Vorhaben Druckkabinen werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. d) Beihilfe zugunsten von Avio: i) Für das Vorhaben GE90B werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben GE90 Growth werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. iii) Für das Vorhaben LPT PW308 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2013 erfüllt. e) Beihilfe zugunsten von Piaggio: i) Für das Vorhaben Falcon 2000 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2013 erfüllt.
Article 3
1 Die sofortige Rückzahlung muss binnen zwei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung nach den nationalen Verfahren erfolgen, sofern diese eine sofortige und tatsächliche Umsetzung der Entscheidung ermöglichen.
2 Die im Rahmen der sofortigen Rückzahlung angewandten Zinsen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
3 Die Italienische Republik übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der von den Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe zurückgezahlt wurde.
4 Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der Beihilfen nach Artikel 2 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
5 Für diejenigen Beihilfen, deren Tilgungsplan sich über 2008 hinaus erstreckt, übermittelt Italien der Kommission jährlich einen von Rechnungsprüfern bestätigten Bericht über die von den Begünstigten geleisteten Zahlungen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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