2008/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6133)
Text
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Article 1
Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte Kerngarne der HS-Positionen 5206 22, 5206 42, 5402 52 und 5402 62 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 als Waren mit Ursprung in Swasiland.
Article 2
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 aus Swasiland zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.
Article 3
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 4
Die Zollbehörden von Swasiland treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung. Die zuständigen Behörden von Swasiland übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Article 5
In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen: „Derogation — Decision 2008/820/EC“.
Article 6
Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Swasiland mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2008.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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