2008/848/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die von Italien für die Umstrukturierung von NGP/SIMPE gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 20,87 Mio. EUR ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt werden.
Article 2
Italien stellt sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) SIMPE begrenzt die jährliche Produktion von Polyesterpolymeren für den PET-Markt auf 110000 Tonnen ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012. b) Italien erstattet der Kommission bis Ende Februar des Folgejahres und bis zum 31. Dezember 2012 Bericht über die jährlich von SIMPE produzierten und verkauften Mengen an Polyesterpolymeren. c) Italien verpflichtet sich, weder SIMPE und NGP noch einem anderen Unternehmen oder Betrieb, das bzw. der von dieser Gruppe kontrolliert wird oder ihr angehört, ab dem Erlass der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird, bis zum 31. Dezember 2012 eine Beihilfe gleich welcher Art zu gewähren.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions