Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung
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Article 1 Ziel
Um die Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in Europa zu verbessern, wird ein Netz von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichtet (im Folgenden als „das Netz“ bezeichnet). Die Europäische Kommission, Europol und Eurojust werden in vollem Umfang in die Tätigkeit des Netzes einbezogen.
Article 2 Zusammensetzung des Netzes
Das Netz setzt sich aus Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, die die Korruptionsprävention oder -bekämpfung zur Aufgabe haben. Die Mitglieder werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten benennen mindestens je eine, jedoch nicht mehr als drei Stellen. Die Europäische Kommission benennt ihre Vertreter. Europol und Eurojust können sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an den Arbeiten des Netzes beteiligen.
Article 3 Aufgaben des Netzes
1 Das Netz hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Es bildet ein Forum für den EU-weiten Austausch über wirksame Maßnahmen und Erfahrungen bei der Korruptionsprävention und -bekämpfung. 2. Es erleichtert die Kontaktaufnahme und das aktive Kontakthalten zwischen seinen Mitgliedern. Zu diesen Zwecken wird unter anderem ein aktuelles Kontaktstellenverzeichnis geführt und eine Internetseite betrieben.
2 Die Mitglieder des Netzes treffen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mindestens einmal jährlich.
Article 4 Anwendungsbereich
Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten richtet sich nach den hierfür geltenden Regelungen. Diese Regelungen sowie die Rolle der EPA werden durch die Einrichtung des Netzes nicht berührt.
Article 5 Organisation des Netzes
1 Das Netz organisiert sich selbst, aufbauend auf der bereits bestehenden informellen Zusammenarbeit der EPAC.
2 Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission tragen alle Kosten der von ihnen benannten Mitglieder oder Vertreter. Entsprechendes gilt für Europol und Eurojust.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Annahme wirksam.
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