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Seqlense EUR-Lex

2008/854/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2997) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0854
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-11-12
In force since
2008-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 gewährt wurden, das mit dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen rechtswidrig umgesetzt wurde, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, außer wenn der Begünstigte die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung beantragt hat, bevor er mit der Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens begonnen hat.

Article 2

1 Die Italienische Republik fordert die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

4 Die Italienische Republik stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.

Article 3

1 Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Die Italienische Republik stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Die Italienische Republik übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat. Zu diesem Zweck wird der Fragebogen in Anhang I ausgefüllt; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

2 Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückforderung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Italienische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt die Italienische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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