Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2008/860/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6262)

CELEX
32008D0860
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-10-29
In force since
2008-10-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Entscheidung sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2008 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit der Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2012 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung werden spätestens zum 31. Dezember 2013 aufgehoben.

Article 3 Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 4 Automatische Ortungsgeräte

1 Zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum wird eine finanzielle Beteiligung von 4500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

2 Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Höchstbetrags von 4500 EUR beläuft sich die finanzielle Beteiligung an den ersten 1500 EUR auf 100 %.

3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben zwischen 1500 EUR und 4500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

4 Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Zu den Ausgaben für Erwerb, Einrichtung und technische Betreuung von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen in einem Fischereiüberwachungszentrum, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

1 Zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord wird eine finanzielle Beteiligung von 4500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

2 Die finanzielle Beteiligung an den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten und den Einbau an Bord beläuft sich im Rahmen des Höchstbetrags von 4500 EUR gemäß Absatz 1 auf 75 %.

3 Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission genügen.

Article 7 Pilotvorhaben

Zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 8 Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 9 Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung eines Systems zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 10 Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchsetzung der GFP-Vorschriften sensibilisiert werden sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Article 11 Patrouillenfahrzeuge

1 Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IX festgesetzten Obergrenzen gewährt.

2 Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang IX angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.

Article 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions