2008/897/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7415)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Rinderbrucellose
1 Die von Irland, Spanien, Italien, Malta, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 1100000 EUR für Irland, b) 3000000 EUR für Spanien, c) 5000000 EUR für Italien, d) 77000 EUR für Zypern, e) 20000 EUR für Malta, f) 1400000 EUR für Portugal, g) 2000000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Rose-bengale-Test0,2 EUR je Test,b)für einen SAT-Test0,2 EUR je Test,c)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,d)für einen ELISA-Test1 EUR je Test,e)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.
Article 2 Rindertuberkulose
1 Die von Irland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 2000000 EUR für Irland, b) 5000000 EUR für Spanien, c) 2700000 EUR für Italien, d) 1100000 EUR für Polen, e) 1000000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Tuberkulintest1 EUR je Test,b)für einen Gamma-Interferon-Test5 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.
Article 3 Schaf- und Ziegenbrucellose
1 Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 250000 EUR für Griechenland, b) 4500000 EUR für Spanien, c) 4000000 EUR für Italien, d) 75000 EUR für Zypern, e) 1100000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Rose-bengale-Test0,2 EUR je Test,b)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere50 EUR je Tier.
Article 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 1200000 EUR für Belgien, b) 5000 EUR für Bulgarien, c) 790000 EUR für die Tschechische Republik, d) 840000 EUR für Dänemark, e) 4100000 EUR für Deutschland, f) 10000 EUR für Estland, g) 1000000 EUR für Irland, h) 50000 EUR für Griechenland, i) 16100000 EUR für Spanien, j) 19100000 EUR für Frankreich, k) 9000000 EUR für Italien, l) 70000 EUR für Lettland, m) 50000 EUR für Litauen, n) 220000 EUR für Luxemburg, o) 500000 EUR für Ungarn, p) 5000 EUR für Malta, q) 2100000 EUR für die Niederlande, r) 1500000 EUR für Österreich, s) 500000 EUR für Polen, t) 3200000 EUR für Portugal, u) 250000 für Rumänien, v) 250000 EUR für Slowenien, w) 50000 EUR für Finnland, x) 370000 EUR für Schweden.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 2,5 EUR je ELISA-Test; b) 10 EUR je PCR-Test; c) 0,3 EUR je Dosis für den Impfstofferwerb.
Article 5 Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen amtlicher Probenahmen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern, bei der Beschaffung von Impfstoffdosen und der Durchführung von Labortests zur Überprüfung der Desinfektionswirksamkeit entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 850000 EUR für Belgien, b) 30000 EUR für Bulgarien, c) 1400000 EUR für die Tschechische Republik, d) 75000 EUR für Dänemark, e) 25000 EUR für Estland, f) 600000 EUR für Deutschland, g) 40000 EUR für Irland, h) 550000 EUR für Griechenland, i) 4750000 EUR für Spanien, j) 3250000 EUR für Frankreich, k) 1100000 EUR für Italien, l) 76000 EUR für Zypern, m) 270000 EUR für Lettland, n) 16000 EUR für Luxemburg, o) 1450000 EUR für Ungarn, p) 110000 EUR für Malta, q) 1700000 EUR für die Niederlande, r) 525000 EUR für Österreich, s) 1550000 EUR für Polen, t) 500000 EUR für Portugal, u) 450000 für Rumänien, v) 625000 EUR für die Slowakei, w) 25000 EUR für Slowenien, x) 20000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)5,0 EUR je Test,b)für den Erwerb einer Impfstoffdosis0,05 EUR je Dosis.c)für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.20 EUR je Test,d)für die Analyse zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln5,0 EUR je Test,e)für die Keulung eines Brutvogels der Spezies Gallus gallus3,5 EUR je Tier,f)für die Keulung einer Legehenne der Spezies Gallus gallus1,5 EUR je Tier.
Article 6 Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest
1 Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt: a) die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest, b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen und im Falle Rumäniens auch für die Impfung von Hausschweinen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 200000 EUR für Bulgarien, b) 800000 EUR für Deutschland, c) 550000 EUR für Frankreich, d) 100000 EUR für Italien, e) 350000 EUR für Ungarn, f) 5000 EUR für Luxemburg, g) 2500000 EUR für Rumänien, h) 30000 EUR für Slowenien, i) 550000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 7 Vesikuläre Schweinekrankheit
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 500000 EUR festgesetzt.
Article 8 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Labortests entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 90000 EUR für Belgien, b) 70000 EUR für Bulgarien, c) 60000 EUR für die Tschechische Republik, d) 200000 EUR für Dänemark, e) 500000 EUR für Deutschland, f) 7000 EUR für Estland, g) 60000 EUR für Irland, h) 70000 EUR für Griechenland, i) 350000 EUR für Spanien, j) 200000 EUR für Frankreich, k) 550000 EUR für Italien, l) 15000 EUR für Zypern, m) 30000 EUR für Lettland, n) 40000 EUR für Litauen, o) 10000 EUR für Luxemburg, p) 180000 EUR für Ungarn, q) 7000 EUR für Malta, r) 500000 EUR für die Niederlande, s) 50000 EUR für Österreich, t) 80000 EUR für Polen, u) 200000 EUR für Portugal, v) 400000 für Rumänien, w) 55000 EUR für Slowenien, x) 50000 EUR für die Slowakei, y) 35000 EUR für Finnland, z) 280000 EUR für Schweden, za) 380000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)ELISA-Test1 EUR je Test,b)Agargelimmundiffusionstest1,2 EUR je Test,c)HI-Test auf H5/H712 EUR je Test,d)Virusisolationstest30 EUR je Test,e)PCR-Test15 EUR je Test,f)Probenahme bei Wildvögeln20 EUR je Probe.
Article 9 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit
1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten entstehen für die Durchführung von Schnelltests und molekularen differenzialdiagnostischen Ersttests sowie auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Entschädigung der Bestandseigentümer für die Keulung und Beseitigung ihrer Tiere gemäß ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, bzw. auf einen Höchstbetrag von: a) 1850000 EUR für Belgien, b) 750000 EUR für Bulgarien, c) 920000 EUR für die Tschechische Republik, d) 1850000 EUR für Dänemark, e) 8900000 EUR für Deutschland, f) 220000 EUR für Estland, g) 5400000 EUR für Irland, h) 2000000 EUR für Griechenland, i) 7400000 EUR für Spanien, j) 12600000 EUR für Frankreich, k) 4100000 EUR für Italien, l) 1800000 EUR für Zypern, m) 230000 EUR für Lettland, n) 530000 EUR für Litauen, o) 105000 EUR für Luxemburg, p) 990000 EUR für Ungarn, q) 24000 EUR für Malta, r) 2900000 EUR für die Niederlande, s) 1150000 EUR für Österreich, t) 3340000 EUR für Polen, u) 1300000 EUR für Portugal, v) 1300000 EUR für Rumänien, w) 250000 EUR für Slowenien, x) 860000 EUR für die Slowakei, y) 750000 EUR für Finnland, z) 900000 EUR für Schweden, za) 5900000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und beseitigte Tiere bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt: a) 5 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, b) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, c) 50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, d) 175 EUR je Test für molekulare differenzialdiagnostische Ersttests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, e) 10 EUR je Genotypisierungstest, f) 500 EUR je Rind, g) 70 EUR je gekeultem Schaf oder gekeulter Ziege.
Article 10 Tollwut
1 Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 790000 EUR für Bulgarien, b) 1100000 EUR für Litauen, c) 780000 EUR für Ungarn, d) 270000 EUR für Österreich, e) 4450000 EUR für Polen, f) 500000 für Rumänien, g) 470000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test8 EUR je Test,b)für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen8 EUR je Test.
Article 11 Enzootische Rinderleukose
1 Die von Estland, Litauen, Malta und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 15000 EUR für Estland, b) 20000 EUR für Litauen, c) 500000 EUR für Malta, d) 800000 EUR für Polen,
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test0,5 EUR je Test,b)Agargelimmundiffusionstest0,5 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.
Article 12 Aujeszky-Krankheit
1 Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 800000 EUR für Spanien, b) 80000 EUR für Ungarn, c) 2500000 EUR für Polen,
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 13 Tollwut
1 Das zweite Jahr der von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt:
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 600000 EUR für die Tschechische Republik, b) 325000 EUR für Deutschland, c) 1000000 EUR für Estland, d) 1100000 EUR für Lettland, e) 370000 EUR für Slowenien, f) 100000 EUR für Finnland.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test8 EUR je Test,b)für einen Test zum Tetrazyklin-Nachweis im Knochen8 EUR je Test.
4 Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): Mitgliedstaat201020112012Tschechische RepublikDeutschlandLettland1250000Finnland100000Estland12500001250000Slowenien350000350000350000
Article 14 Aujeszky-Krankheit
1 Das zweite Jahr des von Belgien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 175000 EUR.
3 Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Article 15 Enzootische Rinderleukose
1 Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.
2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 800000 EUR für Italien, b) 55000 EUR für Lettland, c) 350000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test0,5 EUR je Test,b)Agargelimmundiffusionstest0,5 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.
4 Über die Mittelbindungen für 2010 wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2009 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro): a) 800000 EUR für Italien, b) 55000 EUR für Lettland, c) 350000 EUR für Portugal.
Article 16 Seuchen bei Tieren in Aquakultur
Das von Dänemark vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 genehmigt.
Article 17
Die Entschädigung der Bestandseigentümer für die gekeulten oder geschlachteten Tiere und die vernichteten Erzeugnisse wird binnen 90 Tagen nach der Schlachtung oder Keulung des Tiers bzw. der Vernichtung der Erzeugnisse oder nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer gewährt. Für Entschädigungszahlungen außerhalb des 90-Tage-Zeitraums gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission .
Article 18
1 Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.
2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Article 19
1 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 16 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; b) bis spätestens 1. Januar 2009 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2009 die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die in Artikel 1 bis 16 genannten Programme gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen; d) für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; e) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 der Kommission bis spätestens 30. April 2010 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 effizient durchführen; g) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.
Article 20
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2009.
Article 21
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions