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Seqlense EUR-Lex

2008/920/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2008 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2008 und zur Änderung der Entscheidung 2007/782/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung genehmigte Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7572)

CELEX
32008D0920
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-10
In force since
2008-12-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das von Belgien am 23. Mai 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Article 2

Das von Dänemark am 18. Juni 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Article 3

Das von Finnland am 9. April 2008 vorgelegte geänderte Programm zur TSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Article 4

Das von Ungarn am 4. September 2008 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Article 5

Das von Rumänien am 30. Juni 2008 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Article 6

„(2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 1550000 EUR für Irland; b) 3000000 EUR für Spanien; c) 4100000 EUR für Italien; d) 15000 EUR für Zypern; e) 1460000 EUR für Portugal; f) 4400000 EUR für das Vereinigte Königreich“.

Article 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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