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Seqlense EUR-Lex

2008/935/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission in Belgien und Italien für bestimmte Tätigkeiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Jahr 2009 durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7702)

CELEX
32008D0935
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-05
In force since
2008-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für folgende Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Ispra, Italien („das Laboratorium“), die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, sowie für die Organisation von Workshops im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt: 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 180003 EUR; 2. Organisation von Workshops, die die unter Nummer 1 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 75947 EUR; 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVO; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 13388 EUR; 4. Organisation von Workshops, die die unter Nummer 3 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 61440 EUR.

Article 2

Für folgende Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Geel, Belgien („das Laboratorium“), die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, sowie für die Organisation von Workshops im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt: 1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schwermetallen in Futtermitteln und Lebensmitteln; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 250000 EUR; 2. Organisation von Workshops, die die unter Nummer 1 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25000 EUR; 3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Mykotoxinen; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 230000 EUR; 4. Organisation von Workshops, die die unter Nummer 3 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR; 5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK); diese Finanzhilfe beträgt höchstens 232000 EUR; 6. Organisation von Workshops, die die unter Nummer 5 genannten Tätigkeiten betreffen, durch dieses Laboratorium; diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22000 EUR.

Article 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

Article 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an: für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen: Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat: Physikalische und chemische Schadeinwirkungen, TP 260, Via E. Fermi 1, 21020 Ispra (Italien); für gentechnisch veränderte Organismen: Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat: Biotechnologie und GVO, Via E. Fermi 1, 21020 Ispra (Italien); für Schwermetalle: Gemeinsame Forschungsstelle, Retieseweg 111, 2440 Geel (Belgien); für Mykotoxine: Gemeinsame Forschungsstelle, Retieseweg 111, 2440 Geel (Belgien); für PAK: Gemeinsame Forschungsstelle, Retieseweg 111, 2440 Geel (Belgien).

Relations

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