2008/961/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8218) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Ab dem 1. Januar 2009 sind für die Erstellung der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse die nachstehend genannten Standards als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anzusehen und können neben diesen verwendet werden: a) die International Financial Reporting Standards, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses den International Financial Reporting Standards entspricht, b) die Generally Accepted Accounting Principles Japans, c) die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika. Für vor dem 1. Januar 2012 beginnende Geschäftsjahre kann ein Drittlandsemittent seine jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen.
Article 1a
Die Kommission verfolgt auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR die Anstrengungen, die Drittländer bei der Umstellung auf IFRS unternehmen, und setzt im Laufe des Konvergenzprozesses ihren aktiven Dialog mit den zuständigen Behörden fort. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) im Laufe des Jahres 2009 einen Bericht über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte vor. Darüber hinaus unterrichtet die Kommission den Rat und das Europäische Parlament künftig unverzüglich über jeden Fall, in dem ein Drittland Emittenten aus der EU eine Überleitungsrechnung zu seinen nationalen GAAP vorschreibt.
Article 1b
Die von Drittländern für die Umstellung auf IFRS öffentlich bekannt gegebenen Termine gelten als Stichtag, an dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze dieser Drittländer erlischt.
Article 2
Die Entscheidung 2006/891/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions