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Seqlense EUR-Lex

2008/971/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

CELEX
32008D0971
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-16
In force since
2009-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Diese Entscheidung legt die Bedingungen fest, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, das in einem in Anhang I aufgeführten Drittland erzeugt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden darf. Sie gilt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen gemäß Anhang II und der Richtlinien 2000/29/EG und 2001/18/EG erfüllt sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die vorliegende Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/105/EG.

Article 3 Gleichwertigkeit

1 Die Regelungen für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial unter Kontrolle der in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Behörden von Drittländern oder unter deren Aufsicht sind als gleichwertig mit denjenigen anzusehen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 1999/105/EG verwendet werden.

2 Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den im selben Anhang genannten Behörden amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.

Article 4 Stammzertifikat

Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Gemeinschaft informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Voraus. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus. Das Stammzertifikat gibt an, dass das Vermehrungsgut im Rahmen eines Gleichstellungssystems eingeführt wird.

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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