Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32008D0974
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-18
In force since
2008-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um die dauerhafte und praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicher zu stellen, unterstützt die Europäische Union die Tätigkeiten der Unterzeichnerstaaten des Kodex und setzt sich dabei für folgende Ziele ein: a) Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, und insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Raketen besitzen; b) Unterstützung der Umsetzung des Kodex; c) Förderung der weiteren Verbesserung des Kodex.

2 In diesem Zusammenhang betreffen die von der Europäischen Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Aktivitäten: a) Bereitstellung von Mitteln für eine gezielte Einbeziehung von Drittstaaten, beispielsweise in Form eines Workshops, um neue Unterzeichnerstaaten für den Kodex in der Region zu gewinnen, in der die Zahl der Unterzeichnerstaaten am niedrigsten ist; b) Bereitstellung finanzieller und technischer Mittel zur Erleichterung einerseits des Informationsaustauschs zwischen den Unterzeichnerstaaten sowie andererseits eines Besuchs internationaler Beobachter von Versuchsstartplätzen von Trägerraketen, den Unterzeichnerstaaten in Einklang mit Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii des Kodex freiwillig in Erwägung ziehen. c) Bereitstellung von Mitteln, um eine Debatte zwischen den Unterzeichnerstaaten zu der Frage voranzutreiben, wie Bedeutung und Durchführbarkeit des Kodex erhalten werden können. Diese Debatte wird insbesondere neuen Entwicklungen im Bereich der Verbreitung ballistischer Raketen und den Entwicklungen der internationalen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für ballistische Raketen Rechnung tragen. Diese Projekte kommen allen Unterzeichner- und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex zugute. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Vorsitz zuständig, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Stiftung für strategische Forschung in Paris (nachstehend „FRS“ genannt). Die FRS erfüllt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt, und in enger Absprache mit dem Vorsitz der Jahrestagungen der Unterzeichnerstaaten des Kodex sowie mit Österreich, das als Zentrale Kontaktstelle (nachstehend „ICC“ genannt)/Exekutivsekretariat für den Kodex fungiert. Zu diesem Zweck trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

3 Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieses Beschlusses.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1015000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen erfolgen. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Article 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Seine Geltungsdauer endet 6 Monate nach Beginn seiner Wirksamkeit, es sei denn, die Kommission schließt vor dem Ende dieser Frist ein Finanzierungsabkommen mit der FRS ab; in letztgenanntem Fall endet die Geltung dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Abschluss des Finanzierungsabkommens.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions