2008/985/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens der Blätter von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8108)
Text
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Article 1
Getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia gemäß dem Anhang dürfen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat für die Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „Noni-Blätter“ oder „Blätter von Morinda citrifolia“.
Article 3
Getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia sind ausschließlich für die Zubereitung von Aufgüssen zu verwenden. Sie sind so anzubieten, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden.
Article 4
Diese Entscheidung ist an Morinda Inc., 333 West River Park Drive, Provo, Utah 84604, USA, gerichtet.
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