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Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D1297
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-12-16
In force since
2009-01-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Aufstellung des Programms

1 Durch diesen Beschluss wird ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (nachstehend „Programm MEETS“ genannt) aufgestellt.

2 Das Programm MEETS beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013.

Article 2 Geltungsbereich und allgemeine Ziele

1 Die im Programm MEETS vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Produktion und Verbreitung von Unternehmens- und Handelsstatistiken in der Gemeinschaft.

2 Die allgemeinen Ziele des Programms MEETS sind: a) Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1); b) Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2); c) Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3); und d) Modernisierung des Datenerhebungssystems zum Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (nachstehend „Intrastat“ genannt) (Ziel 4).

Article 3 Maßnahmen

Zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1): Maßnahme 1.1Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen;Maßnahme 1.2Entwicklung neuer Bereiche; b) Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2): Maßnahme 2.1Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens;Maßnahme 2.2Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen;Maßnahme 2.3Gemeinschaftserhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen; c) Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3): Maßnahme 3.1Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen;Maßnahme 3.2Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten;Maßnahme 3.3Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten; d) Modernisierung von Intrastat (Ziel 4): Maßnahme 4.1Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen;Maßnahme 4.2Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten;Maßnahme 4.3Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs im Rahmen von Intrastat. Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen sind im Anhang beschrieben und in den in Artikel 4 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen ausführlicher erläutert.

Article 4 Jährliche Arbeitsprogramme

Die jährlichen Arbeitsprogramme mit den Prioritäten für die Maßnahmen der einzelnen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 und der Zuweisung der Haushaltsmittel gemäß diesem Beschluss werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Article 5 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 6 Bewertung

1 Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Bewertung der im Rahmen des Programms MEETS durchgeführten Tätigkeiten vor, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen.

2 Bis zum 31. Dezember 2010 und anschließend jährlich bis 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Programms MEETS. Bis zum 31. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Durchführung des Programms MEETS. In diesem Bericht ist unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben zu prüfen, welche Vorteile der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, den Lieferanten und den Nutzern der statistischen Informationen aus den durchgeführten Maßnahmen erwachsen und in welchen Bereichen noch Verbesserungen möglich sind.

Article 7 Finanzierung

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms MEETS wird für den Zeitraum von 2009 bis 2013 auf 42500000 EUR festgelegt.

2 Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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